Der für das Landwirtschaftsrecht zuständige 5. Senat des OVG Schleswig-Holstein hat am 26.11.2020 82 Normenkontrollanträge (5 KN 5/20 u.a.) abgelehnt, mit denen sich Landwirte aus Schleswig-Holstein gegen die LandesdüngeVO 2018 gewandt haben.
Die Landwirte haben vorgetragen, dass die Einbeziehung bestimmter Gemarkungen im Süden des Bundeslandes Schleswig-Holstein rechtswidrig erfolgt sei. Dieser Einbeziehung lägen insbesondere fehlerhafte hydrogeologische Beurteilungen zugrunde.
Das OVG teilt diese Auffassung nicht. Die Landesregierung habe die Gebiete zu Recht in die LandesdüngeVO aufgenommen. Die zuständigen Wasserbehörden in Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern (wegen der länderübergreifenden Lage der Grundwasserkörper) hätten die in den Gemarkungen zu beurteilenden Grundwasserkörper zutreffend insgesamt als „schlecht“ i.S.d. GrundwasserVO eingestuft. Diese 2015 erfolgte zutreffende Einstufung habe der Landes-Verordnungsgeber übernehmen dürfen, und zwar ohne aktuellere Messwerte zu ermitteln. Dabei sei, so das OVG weiter, auch zu bedenken, dass den zuständigen Behörden ein Beurteilungsspielraum zukomme, den das Normenkontrollgericht nur daraufhin prüfen könne und dürfe, ob er fachlich vertretbar ausgeschöpft wurde. Unter diesem Gesichtspunkt seien weder das in Schleswig-Holstein angewandte sog. arithmetische Verfahren noch das in Mecklenburg-Vorpommern praktizierte sog. geostatische Verfahren zur Ermittlung der flächenhaften Ausdehnung der Nitratbelastung im Grundwasserkörper zu beanstanden.
Das OVG hat die Revision gegen seine Urteile zugelassen, weil die entschiedenen Rechtsfragen grundsätzliche Bedeutung hätten.