In Schleswig-Holstein hatte ein Jäger als Jagdleiter einer Drückjagd vorgestanden. Brauchbare Jagdhunde waren nicht vorhanden. Das führte dazu, dass ein angeschossenes Tier gar nicht mehr, ein weiteres angeschossenes Tier erst am Folgetag aufgefunden werden konnte. Daraufhin hat die Jagdbehörde dem Jäger unter Anordnung des Sofortvollzugs den Jagdschein entzogen. Es liege ein gröblicher Verstoß gegen § 27 Abs. 1 des Landesjagdgesetzes Schleswig-Holstein vor.
Diese Entscheidung der Jagdbehörde findet die Billigung des Verwaltungsgerichts Schleswig-Holstein (Beschluss vom 22.12.2020, 7 B 11/20). Das Gericht lehnt es ab, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs, den der Jäger gegen die Entziehung des Jagdscheins eingelegt hat, wiederherzustellen. Es definiert in diesem Zusammenhang, wann ein Jagdhund brauchbar ist. Dies sei, so das Gericht, der Fall, wenn er eine Brauchbarkeitsprüfung oder eine gleichgestellte Prüfung bestanden habe. Der Jäger könne sich nicht, wie offenbar im Streitfall geschehen, darauf berufen, dass ein Jagdhund ungeachtet dessen erfolgreich ausgebildet sei und sich im ständigen Einsatz bewährt habe. Brauchbarkeitskriterium sei allein die Prüfung.