Um den Wert eines Oldtimer-Traktors ging es in einem Verfahren, das das Oberlandesgericht Braunschweig am 20.05.2021 entschieden hat (Az. 9 U 8/20).
Der Käufer erwarb für 35.000 € einen Lanz-Traktor aus dem Baujahr 1935. Das Fahrzeug ließ er zunächst beim Verkäufer stehen, der es auf einem Sportflugplatzgelände für mehrere Tage im Freien abstellte. Dort wurde es von Unbekannten entwendet. Von seiner für den Traktor abgeschlossenen Vollkaskoversicherung erhielt der Käufer 62.500 €. So hoch hatte er ihn versichert. Da das landwirtschaftliche Oldtimer-Fahrzeug seiner Ansicht nach aber noch viel mehr wert gewesen sei, klagte er gegen den Verkäufer auf Ersatz des unversicherten Schadens in Höhe von 87.500 €.
Damit hatte er nur in Höhe von (weiteren) 10.000 € Erfolg. Das OLG kam zwar zu dem Ergebnis, dass dem Käufer grundsätzlich ein Anspruch auf Schadensersatz zustehe. Der Verkäufer habe seine Pflichten aus dem Verwahrungsvertrag grob fahrlässig verletzt, indem er das auch ohne Schlüssel jederzeit startbereite Sammlerfahrzeug für mehrere Tage und Nächte unbeaufsichtigt im Freien abstellte, ohne es gegen eine Wegnahme zu sichern.
Der Käufer könne aber lediglich Schadensersatz in Höhe weiterer 10.000 € verlangen. Er habe nicht bewiesen, dass der von ihm gekaufte Traktor-Oldtimer ein bestimmter, höherwertiger Typ („H8“) gewesen sei. Die Wertschätzung beruhe auch auf der übereinstimmenden Angabe der hinzugezogenen zwei Sachverständigen zum Erhaltungszustand des Fahrzeugs. Zwar kamen die Gutachter am Ende zu unterschiedlichen Bewertungen des Traktors. Dies hinderte das Gericht aber nicht an der Schätzung des dem Käufer entstandenen Schadens auf 72.500 €, die das Gericht durch Mittelung der von den Sachverständigen gefundenen Wertangaben vornahm.