Das VG Schleswig hat mit Beschluss vom 08.07.2021 (1 B 51/21) entschieden, dass die Jagd des Chinesischen Muntjak zu dulden ist.
Eine als GbR organisierte Grundstückseigentümerin führt auf ihren Grundstücken umfangreiche Renaturierungs- und Aufforstungsmaßnahmen durch. Die zusammenhängenden Flächen bilden mittlerweile, weil in ihrer Gänze größer als 75 ha, einen Eigenjagdbezirk. Dementsprechend schieden die Grundflächen des Eigenjagdbezirks mit dem Ende des Jagdpachtjahres 2020/21 aus dem Jagdpachtvertrag wegen des gemeinschaftlichen Jagdbezirks (zu welchem die Grundstücke bis dahin rechneten) aus. Seither hat die GbR ihren Geschäftsführer als Jagdausübungsberechtigten benannt, welcher Geschäftsführer im Übrigen auch Jagderlaubnisscheininhaber im gemeinschaftlichen Jagdbezirk war und ist.
Im Frühjahr 2020 wurde der Unteren Jagdbehörde bekannt, dass auf den Flächen des Eigenjagdbezirks Muntjaks vorkommen. Das sind (chinesische) Kleinhirsche, die zu den sog. invasiven (gebietsfremden) Arten rechnen. Diese Tiere wurden dort teilweise gefüttert und getränkt, teilweise von dem vorgenannten Geschäftsführer auch eigens angekauft. Im März 2021 erlies die Untere Jagdbehörde deshalb zunächst gegenüber dem Geschäftsführer der GbR einen Duldungsbescheid, den sie dann im April 2021 durch einen ansonsten inhaltsgleichen Bescheid gegenüber der GbR ersetzte. In diesem Bescheid gab die Untere Jagdbehörde der GbR auf, Maßnahmen der Mitarbeiter der Behörde/von ihr beauftragter Personen zu dulden, mit denen der Muntjak beseitigt/seine Ausbreitung verhindert werde. Diese Maßnahmen, die jeweils mit 24 Stunden Vorlauf per Email angekündigt würden, sollen auch eine tödliche Entnahme des Muntjaks umfassen. Dies verfügte die Behörde (Antragsgegner) unter Anordnung des Sofortvollzugs.
Die GbR ist mit diesem Bescheid nicht einverstanden. Sie hat nicht nur Widerspruch eingelegt, sondern das VG Schleswig gebeten, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs wiederherzustellen. Damit ist die GbR vor dem VG gescheitert. Dieses lehnt es mit dem eingangs genannten Beschluss ab, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der GbR wiederherzustellen. Die Verfügung der Behörde erweise sich nicht nur als hinreichend begründet, sondern auch als in der Sache aller Voraussicht nach rechtmäßig. Sie würde bereits keine eigenen Rechte der GbR verletzen. Deshalb sei diese nach § 40a Abs. 3 Satz 2 BNatSchG zu der verfügten Duldung verpflichtet. Der Chinesische Muntjak rechne als invasive (gebietsfremde) Art aufgrund der Vorschriften des Unionsrechts, aber auch des Bundesnaturschutzrechts zu den Arten, für die in der freien Natur kein Raum sei. Er sei insbesondere in die „Unionsliste“ der invasiven gebietsfremden Arten von unionsweiter Bedeutung aufgenommen und aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse in der freien Wildbahn unerwünscht. Sein Vorkommen und vor allem seine Ausbreitung lasse nämlich erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Biodiversität oder die damit verbundenen Ökosystemdienstleistungen erwarten.