Ein bayerischer Landwirt hat versucht, im Eilverfahren nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO den Vollzug einer Baugenehmigung für einen Kindergarten und eine Kinderkrippe zu verhindern. Diese sind von der Stadt zugunsten des Vorhabenträgers nach § 35 BauGB, also im nicht überplanten Außenbereich, genehmigt worden. Damit ist der Landwirt, der unmittelbar daneben auf 6 ha ackert, nicht einverstanden. Das Bauvorhaben werde zu seinem Ackerschlag hin 73 m lang sein und die zum Acker hin auf dem Baugrundstück selbst vorgesehenen Abstandsflächen (Weg, Wildsträucherstreifen und sonstige Grünfläche) seien insbesondere beim Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln nicht ausreichend. Damit würden Kindergarten und Kinderkrippe unzumutbar dicht an seinen Ackerschlag heranrücken, was mit dem Gebot der Rücksichtnahme nicht vereinbar sei.
Mit seinem Eilantrag ist der Landwirt vor dem VG gescheitert. Mit seiner Beschwerde setzt er sich vor dem BayVGH durch. Dieser ordnet mit Beschluss vom 19.05.2021 (15 CS 21.1147) die aufschiebende Wirkung der in der Hauptsache erhobenen Klage des Landwirts an. Der Landwirt könne verlangen, dass die hier genehmigten immissionsempfindlichen Nutzungen beim Pflanzenschutzmitteleinsatz einen Mindestabstand von 2 m (auf dem Baugrundstück) einhielten. Dem benachbarten Landwirt müsse nämlich die Möglichkeit erhalten bleiben, sein gesamtes Feld unter Anwendung der gebotenen Sorgfalt und Technologie, also unter Einsatz üblicher driftmindernder Technik sowie unter Berücksichtigung von Windrichtung und Windgeschwindigkeit, nach guter fachlicher Praxis auch unter Einsatz von Pflanzenschutzmitteln zu bestellen. Damit sei das Heranrücken von Freiflächen, auf denen Kinder und Mitarbeiter sowie Besucher des Kindergartens/der Kinderkrippe umgingen, bis auf die Grenze nicht vereinbar. Der amtliche Leitsatz lautet:
Bei einer angrenzenden landwirtschaftlichen Flächenkultur (z.B. Ackerbau) ist für das Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln ein Sicherheitsabstand von 2 m zu Nutzungen, die mit dem Aufenthalt von Menschen verbunden sind, erforderlich – aber auch grundsätzlich (vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalls) ausreichend -, um den Anforderungen des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots zu genügen.