In Sachsen-Anhalt hat ein dort wirtschaftender Landwirt versucht, die VO des Landes über zusätzliche düngerechtliche Vorschriften für die von ihm bewirtschafteten Flächen in den festgesetzten „roten Gebieten“ außer Vollzug zu setzen, und zwar im Hinblick auf einen von ihm noch zu stellenden Normenkontrollantrag. Das OVG LSA hat diesen Eilantrag mit Beschluss vom 15.07.2021 (2 R 32/21) indessen abgelehnt. Das OVG teilt zwar die Auffassung des Landwirts, dass die sachsen-anhaltinische VO über die „roten Gebiete“ derzeit an einem durchschlagenden formellen Mangel leidet, nämlich bereits nicht ordnungsgemäß verkündet worden ist. Gleichwohl lässt das OVG dieses Argument in der Sache nicht durchschlagen. Der formelle Mangel rechtfertige nicht die von dem Landwirt angestrebte Außervollzugsetzung. Die von dem Antragsteller im Vollzug der Rote-Gebiete-VO befürchteten Nachteile seien, so das OVG wörtlich, nicht so gewichtig, dass eine vorläufige Regelung unaufschiebbar sei. Die vorgetragenen Ertragsrückgänge hielten sich in Grenzen und aus eingegangenen Lieferverpflichtungen könne sich der Landwirt lösen. Er sei deshalb auf den Rechtsschutz in der Hauptsache, also auf den Normenkontrollantrag verwiesen. Auf die Frage, ob die sachsen-anhaltinische Rote-Gebiete-VO materiell, also inhaltlich wirksam ist, geht das OVG in seiner Eilentscheidung nicht ein. Es problematisiert/begründet auch nicht weiter, worauf es im Detail seine sich keineswegs selbsterklärende Annahme stützt, eine nicht wirksam verkündete Verordnung, die dementsprechend ja an sich „gar nicht in der Welt sein kann“, sei gleichwohl des Vollzugs fähig.