Das Amt Lütjenburg in Schleswig-Holstein hat eine Anliegerstraße im Außenbereich ausgebaut. Mehr als 50 % des insgesamt umlagefähigen Ausbauaufwands hat es dabei gegenüber einem Landwirt geltend gemacht, der mit sechs landwirtschaftlich genutzten Grundstücken an diese Anliegerstraße angrenzt. Den Straßenausbaubeitragsbescheid, der über 189.736,33 € lautet, hat der Landwirt zunächst vor dem VG Schleswig angefochten. Dieses hat die Veranlagung durch das Amt Lütjenburg bestätigt, und zwar mit Urteil vom 22.09.2017 (9 A 206/14). Die Berufung hat es dabei nicht zugelassen. Mit seinem Berufungszulassungsantrag scheitert der Landwirt nun vor dem Schleswig-Holsteinischen OVG. Dieses lehnt den Berufungszulassungsantrag ab (Beschluss vom 22.10.2021, 2 LA 216/17).
Das OVG teilt die Auffassung des VG, dass die Veranlagung durch das Amt in Ordnung gehe. Der angewandte Verteilungsmaßstab sei rechtens. Geboten sei keine Gerechtigkeit im Einzelfall, sondern allein Typengerechtigkeit. Die Gemeinden dürften, so das OVG, auf typische Sachverhalte abstellen und seien allein gehalten, Regelfälle gleichzubehandeln. Den weiteren Einwand des Landwirts, dass ihn die Zahlung des Straßenausbaubeitrags in seiner Existenz gefährde, lässt auch das OVG nicht gelten. Für Billigkeitserwägungen – und darunter rechne der Einwand der Existenzgefährdung – sei im Heranziehungsverfahren kein Raum. Wenn ihm die Beitragsbelastung als im Einzelfall unbillig erscheine, müsse der Landwirt dies in einem gesonderten Erlassverfahren geltend machen.