Das Verwaltungsgericht Minden hat mit Beschluss vom 13.12.2021 (9 L 760/21) die aufschiebende Wirkung der Klage einer anerkannten Umweltschutzvereinigung gegen die Baugenehmigung der Stadt Bielefeld zur Errichtung einer Pferdepension angeordnet. Die beigeladene Bauherrin darf daher vorerst nicht weiterbauen.

Das Vorhaben sei – so das VG – im Außenbereich, der grundsätzlich von Bebauung freigehalten werden soll, unzulässig. Insbesondere handele es sich nicht um einen landwirtschaftlichen Betrieb, der im Außenbereich privilegiert zulässig wäre. Von einem solchen könne wegen des besonderen Schutzes des Außenbereichs nur dann ausgegangen werden, wenn es sich um ein auf Dauer gedachtes potentiell für Generationen geschaffenes und auch lebensfähiges Unternehmen handele. Der Betrieb müsse daher aus Sicht eines vernünftigen Landwirts Gewinne erwirtschaften. Unternehmungen, denen diese Gewinnperspektive fehle und die beispielsweise nur aus Liebhaberei betrieben würden, seien hingegen keine Landwirtschaft und damit im Außenbereich grundsätzlich unzulässig.

Bei dem Betrieb der Beigeladenen konnte das VG aufgrund der vorgelegten Wirtschaftlichkeitsberechnung nicht den Eindruck der erforderlichen Nachhaltigkeit und Rentabilität gewinnen. Das Wirtschaftlichkeitsgutachten enthielte, so das VG, zahlreiche fehlerhafte Ansätze.

Weil das Vorhaben zudem umweltbezogene Belange beeinträchtige, könne sich der Antragsteller als anerkannte Umweltschutzvereinigung auch auf deren Schutz berufen.

Über die Klage (9 K 5297/21) ist noch nicht entschieden.

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