Das OLG Hamm hat am 18.11.2021 (24 U 74/16) einen Rechtsstreit entschieden, in dem vier Landwirte über die Abdrift von Pflanzenschutzmitteln von konventionell bewirtschafteten landwirtschaftlichen Flächen auf Bio-Anbauflächen streiten, entschieden. Der dortige Kläger führt seinen Landwirtschaftsbetrieb nach den Regeln des ökologischen Landbaus. Im Oktober 2013 stellte der Kläger bei von ihm erzeugten Staudensellerie Rückstände eines Pflanzenschutzmittels mit dem Wirkstoff Pendimethalin, einem Bestandteil des von den drei Feldnachbarn verwandten Pflanzenschutzmittels „Malibu“, fest. Vom Kläger veranlasste Proben ergaben Konzentrationen von Pendimethalin weit über dem höchst zulässigen Wert. Mit der Behauptung, die beklagten Feldnachbarn hätten die Spritzarbeiten nicht fachgerecht ausgeführt, nahm der Kläger die drei Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch. Er verlangte von ihnen u.a. die Erstattung der Kosten für Kontrolluntersuchungen in Höhe von ca. 6.600,00 € und den Ausgleich des ihm entstandenen Vermarktungsschaden, den er gegenüber den jeweiligen Feldnachbarn einmal mit 10.000,00 €, einmal mit 21.500,00 € und schließlich mit 40.000,00 € bezifferte. Die Klage scheiterte zunächst vor dem LG, das nach einer Beweisaufnahme die Schadensursächlichkeit einer Schadensabdrift verneinte bzw. für nicht erwiesen hielt. Diese Einschätzung des LG wird nun vom OLG in dem Fall eines Feldnachbarn geteilt; in den beiden anderen Fällen ändert das OLG das Urteil des LG und verurteilt es die Feldnachbarn zur Leistung von Schadensersatz in Höhe von ca. 10.000,00 € bzw. 40.000,00 €. Dabei hat das OLG die Revision nicht zugelassen.

Nach den Begutachtungen durch Sachverständige stehe – so das OLG – fest, dass der durch zwei der drei Beklagten im Oktober 2013 mit dem Pflanzenschutzmittel Malibu ausgebrachte Wirkstoff Pendimethalin durch  Abdrift auf Felder des klagenden Landwirts gelangt sei. Hierdurch sei eine den zulässigen Höchstwert für den Ökolandbau überschreitende Belastung mit dem vorgenannten Wirkstoff verursacht worden, weshalb die angebauten Pflanzen insgesamt nicht mehr vermarktungsfähig gewesen seien. Dies widerspreche dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme zwischen ökologischem und konventionellem Landbau als jeweils zulässige Bewirtschaftungsarten.

Die von den beiden verurteilten Landwirten für das Aufbringen gewählten Düsen – und bei einem Landwirt zudem der verwendete (Applikations-)Druck – hätten nicht der „guten fachlichen Praxis“ in der Landwirtschaft entsprochen, um eine Abdrift zu verhindern. Die Beklagten seien dem Kläger daher zum Ersatz des ihm entstandenen Schadens – vor allem zum Ausgleich des ausgefallenen Ertrags bei einem Verkauf der Pflanzen – verpflichtet.

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