Das BVerwG hat mit Urteil vom 20.05.2020 (7 B 13.19) eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen. Mit der Klage hat sich der Kläger gegen einen Planfeststellungsbeschluss für den Ausbau eines Gewässers gewehrt, an welches Gewässer der Kläger mit landwirtschaftlich genutzten Grundstücken angrenzt. Der Kläger befürchtet Nachteile für die Be- und Entwässerung seiner landwirtschaftlichen Flächen. In dem Zusammenhang hat er darauf hingewiesen, dass das auszubauende Gewässer auf der Grundlage eines 1961 aufgestellten Flurbereinigungsplans vertieft, begradigt und befestigt worden sei. Für den durch den Flurbereinigungsplan seinerzeit vorgenommenen Interessenausgleich sei u.a. entscheidend gewesen, die Interessen des Klägers an der Vermeidung der Überschwemmung seiner Grundstücke bei Hochwasser und der Vernässsung durch zu hoch anstehendes unterirdisches Wasser angemessen zur Geltung zu bringen. Dazu hat das OVG NRW ausgeführt, der wasserrechtliche Planfeststellungsbeschluss wahre diese Interessen und verkenne nicht in entscheidungserheblicher Weise den durch den Flurbereinigungsplan vorgenommenen Interessenausgleich. Dementsprechend hat es die Klage abgewiesen. Das findet nun die Billigung des BVerwG. Es hält weder die Abweichungsrüge noch die Grundsatz- und/oder Verfahrensrüge für begründet. Es führt insbesondere aus: Die Verfahrensanforderungen des § 58 Abs. 4 FlurbG seien – auch ungeachtet der formellen Konzentrationswirkung des wasserrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses – nicht einzuhalten, weil die wasserrechtliche Planfeststellung nicht auf eine Änderung des Flurbereinigungsplans ziele. Nur insoweit sei jedoch im Interesse der Nachhaltigkeit der Flurbereinigung bei Vorliegen der Voraussetzung des § 58 Abs. 4 Satz 1 FlurbG die Rechtsform einer gemeindlichen (Änderungs-)Satzung und die Zustimmung der Gemeindeaufsichtsbehörde vorgesehen. Davon unberührt bleibe die Bewältigung solcher Problemstellungen und Nutzungskonflikte, die sich durch ein neues planfeststellungsbedürftiges Vorhaben ergeben. Dieses finde die durch den Flurbereinigungsplan gestalteten Verhältnisse vor und müsse auch diese in seine Abwägung einbeziehen.