Das OLG Schleswig (Urteil vom 30.01.2020, 7 U 210/19) hat folgenden Fall entschieden: Hinter einem Trecker, der auf einer Bundesstraße fuhr, hatten sich 12 PKW gestaut. Einige dieser PKW überholten. Auch der Kläger, der in der Kolonne fuhr, setzte zum Überholen an und überholte die für ihn verbliebene Kolonne mit eingeschaltetem Warnblinklicht. In diesem Augenblick scherte der PKW, der direkt hinter dem Trecker fuhr, ebenfalls zum Überholen aus. Die beiden PKW kollidierten.
Der PKW, der in der Kolonne von hinten überholt hatte, hat den Fahrer/Halter/Versicherer des PKW unmittelbar hinter dem Trecker auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Das OLG hat ihm mit dem o.a. Urteil 70 % des Schadensersatzes zugesprochen. Einen Mitverursachungsanteil von 30 % müsse sich der Kläger anrechnen lassen. Er habe mit seinem Überholvorgang einen nicht unerheblichen Beitrag zum Unfallgeschehen gesetzt. Wer eine Kolonne überhole, so das OLG, müsse sicher sein, dass keiner der Vorausfahrenden einen ebensolchen Versuch unternehme.