Die Baugenehmigung ist eine umfassende öffentlich-rechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung. Deshalb ist der Erlass einer gegenläufigen naturschutzrechtlichen Untersagungsverfügung unzulässig. Dies hat das Nds. Oberverwaltungsgericht entschieden (Beschluss vom 30.09.2020, 4 ME 104/20).
Im Dezember 2018 wurde einem Grundstückseigentümer die Baugenehmigung für die Errichtung von drei Wohnhäusern erteilt. Die Baumaßnahmen machten es erforderlich, eine auf dem Grundstück befindliche Wallhecke zu roden. Dagegen wollte im August 2019 die Naturschutzbehörde einschreiten, und zwar mit einer für sofort vollziehbar erklärten Untersagungsverfügung. Der Grundstückseigentümer hat vor dem VG Oldenburg beantragt, den Sofortvollzug auszusetzen. Das VG Oldenburg hat diesen Antrag abgelehnt. Mit der Beschwerde setzt sich der Grundstückseigentümer nun vor dem OVG durch.
Das OVG entscheidet: Die naturschutzrechtliche Untersagungsverfügung sei mutmaßlich rechtswidrig. Die Naturschutzbehörde sei nicht befugt gewesen, die Verfügung zu erlassen. Dem stehe nämlich die Baugenehmigung entgegen. Die Baugenehmigung treffe im Umfang des von der Bauaufsichtsbehörde zu prüfenden Rechts eine verbindliche Feststellung, dass das genehmigte Vorhaben mit dem geltenden öffentlichen Recht vereinbar sei („Schlusspunkttheorie“). Deswegen könne eine andere Fachbehörde gegen die Ausführung des genehmigten Vorhabens nicht vorgehen, weil das von ihr zu vertretende Fachrecht verletzt sei. Insoweit „sperre“ die Baugenehmigung.