Das Verwaltungsgericht München hat den Eilanträgen des Bund Naturschutzes sowie der Gesellschaft zum Schutz der Wölfe stattgegeben, die sich gegen eine Allgemeinverfügung der Regierung von Oberbayern vom 17.01.2022 wenden (Beschlüsse vom 21.01.2022, M 19 S 22.295 und M 19 S 22.306).

Mit dieser Allgemeinverfügung wurde eine sofort vollziehbare Ausnahmegenehmigung zur Tötung des männlichen Wolfes GW2425m mittels Schusswaffe in den Landkreisen Rosenheim, Traunstein und Berchtesgadener Land befristet bis zum 31. März 2022 erteilt.

Das Verwaltungsgericht München kam im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu dem Ergebnis, dass die mittels Allgemeinverfügung erteilte Genehmigung zur ausnahmsweisen Entnahme bzw. Tötung des Wolfes voraussichtlich rechtswidrig ist. Bis zu einer Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache darf deshalb von der erteilten Abschussgenehmigung kein Gebrauch gemacht werden.

Eine Gefährdungssituation für die Gesundheit von Menschen oder die öffentliche Sicherheit im Sinne von § 45 Abs. 7 Nr. 4 Bundesnaturschutzgesetz, die eine sofortige Entnahme des Wolfes erfordere, ist nach Auffassung des VG derzeit nicht vorhanden. Die aktuell feststellbare Gefährdungslage gebiete in erster Linie weitere Aufklärungsmaßnahmen und gegebenenfalls Besenderungs- und Vergrämungs-maßnahmen, rechtfertige aber nicht die sofortige Entnahme des Wolfes. Aus keinem der bisher dokumentierten Vorfälle sei ersichtlich, dass sich der Wolf GW 2425m Menschen in einer nicht arttypischen Weise genähert hätte, insbesondere nicht in einer Art und Weise, die die Annahme einer Gefährdungslage nach der „4. Stufe“ des „Bayerischen Aktionsplan Wolf“ des Bayerischen Landesamtes für Umwelt rechtfertigen würde. Zudem sei zu berücksichtigen, dass es seit dem 19. Dezember 2021 keine Erkenntnisse mehr über den Verbleib des Wolfes gebe. Es sei insbesondere nicht geklärt, ob sich der Wolf GW2425m oder andere Wölfe noch in dem maßgeblichen Gebiet aufhielten.

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