Vor den Sozialgerichten haben Beteiligte darüber gestritten, ob der Kläger Mitglied der Beklagten ist und Beiträge für die Umlagejahre 2011, 2012 und 2015 sowie einen Beitragsvorschuss für das Jahr 2016 zahlen muss.
Kläger ist ein eingetragener, gemeinnütziger Verein. Er sieht seine Aufgaben u.a. darin, durch die Pflege und Förderung aller Zweige des Jagdwesens Natur- und Kulturlandschaften sowie alle in diesen Räumen lebenden Tier- und Pflanzenarten zu schützen und zu erhalten, Bestände von Tierarten zu regulieren und die natürlichen Ressourcen durch Hege und Bejagung nicht bedrohter Tierarten nachhaltig zu nutzen. Er vertritt die Interessen seiner Mitglieder und unterstützt ihre Aus- und Weiterbildung auf allen Gebieten der Jagd und des Naturschutzes. Die Sächsische Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft (LBG) nahm ihn ab dem 01.04.1993 in ihr Unternehmerverzeichnis auf. Als deren Rechtsnachfolgerinnen setzten die LBG Mittel- und Ostdeutschland die Beiträge für 2011 auf 43,36 Euro und die Beklagte für 2012 dann auf 50,02 Euro fest. Die Anträge des Klägers, die Beitragsbescheide sowie den Bescheid über die Aufnahme in das Unternehmerverzeichnis zurückzunehmen, lehnte die Beklagte ab und setzte den Beitrag für 2015 auf 84,65 Euro sowie den Beitragsvorschuss für 2016 auf 67,72 Euro fest.
Das SG hat die Klagen abgewiesen. Auf die Berufung hat das LSG den Bescheid über den Beitrag für 2015 und den Beitragsvorschuss für 2016 sowie sämtliche Ablehnungsbescheide aufgehoben und die Beklagte verurteilt, den Aufnahmebescheid sowie die Beitragsbescheide zurückzunehmen. Die Aufnahme des Klägers in das Unternehmerverzeichnis sei von Anfang unrichtig und daher zurückzunehmen, weil er kein Unternehmen betreibe und deshalb auch kein Unternehmer sei, der Mitglied eines Unfallversicherungsträgers sein könne. Damit entfalle zugleich die Grundlage aller Beitragsbescheide.
Das findet nun nicht die Billigung des BSG. Es hebt das Urteil des LSG auf und stellt das Urteil des SG wieder her (BSG, Urteil vom 10.08.2021, B 2 U 15/20 R). Der unfallversicherungsrechtliche Begriff des Unternehmens im Sinne der §§ 123 Abs 1, 121 Abs 1 SGB VII umfasse jede „Tätigkeit“ im Sinne einer willentlichen, zielgerichteten Aktivität. Er knüpfe nicht an eine bestimmte Rechtsform oder das Vorliegen einer organisatorischen Einheit an und setze weder einen Geschäftsbetrieb noch ein Tätigwerden voraus, das auf Erwerb oder Gewinnerzielung gerichtet ist. Indem der Kläger als gemeinnütziger Jagdverband aktiv war, dessen Ergebnis ihm unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereichte (§ 136 Abs 3 Nr 1 SGB VII aF), habe er als Unternehmer ein landwirtschaftliches Unternehmen, das unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend diente (§ 123 Abs 1 Nr 7 SGB VII) betrieben. Denn der Begriff der „Landwirtschaft“ im Sinne des § 123 Abs 1 Nr 7 SGB VII sei weit zu verstehen und erfasse auch Jagden, die gemäß § 123 Abs 1 Nr 5 SGB VII landwirtschaftliche Unternehmen sind. Diese förderte der klagende Jagdverband „überwiegend“ und – zB durch Aus- und Weiterbildung seiner Mitglieder – auch „unmittelbar“.