Das Bundesverwaltungsgericht wird am 09.07.2020 einen Rechtsstreit verhandeln, in dem es um die Betriebsprämienberechnung einer GmbH & Co. KG geht. Klägerin ist dort ein Geflügelaufzuchtunternehmen. Ihr Komplementär ist eine GmbH, deren Gesellschafter und Geschäftsführer zugleich Kommanditist der KG ist. Mit dem Sammelantrag vom 13.05.2014 beantragte die Klägerin für von ihr gepachtete Flächen die Gewährung der Betriebsprämie. Parallel beantragte der Gesellschafter/Geschäftsführer/Kommanditist als Einzelunternehmer für weitere Flächen die Betriebsprämie. Die Landwirtschaftsbehörde gab seinem Antrag statt, lehnte aber den Antrag der klagenden KG ab.
Das VG hat die dagegen erhobene Klage abgewiesen. Das OVG hat das Urteil bestätigt und die Berufung zurückgewiesen. Der geltend gemachte Anspruch setze voraus, dass die Klägerin Betriebsinhaberin i.S.v. Art. 2 VO (EG) Nr. 73/2009 sei. Ob sie als GmbH & Co. KG überhaupt Betriebsinhaberin sein könne, könne offenbleiben. Jedenfalls ergebe sich aus dem Gemeinschaftsrecht, dass nicht sie, sondern ihr Geschäftsführer als Betriebsinhaber anzusehen sei. Die KG sei lediglich eine vom Geschäftsführer genutzte Hülle. Ein anerkennenswertes Interesse am Beihilfebezug besteht nicht. Zudem bestehe die Gefahr von Missbrauch.
Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision.