Bereits am 30.05.2012 hatte das Verkehrsministerium des Landes Hessen den Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der A 49 zwischen Stadtallendorf und Gemünden/Felda erlassen. Dieser straßenrechtliche Planfeststellungsbeschluss war späterhin mehrmals, zuletzt im Januar 2019, geändert worden. Erst fünf Jahre nach dem Erlass des Planfeststellungsbeschlusses, nämlich im Januar 2017, wurde ein Unternehmensflurbereinigungsverfahren angeordnet, in welchem der für den Weiterbau der A 49 erforderliche Grunderwerb nun bewerkstelligt werden soll. Zwei Landwirte waren von der straßenrechtlichen Planfeststellung in 2012 noch nicht betroffen („überplant“). Seit der Anordnung der Unternehmensflurbereinigung sollen sie jedoch über den allgemeinen Landabzug zur Deckung des Flächenbedarfs wegen des Weiterbaus der A 49 (erstmals) beitragen. Das BVerwG hat die Klagen jener beiden Landwirte zwar mit Urteil vom 02.07.2020 (9 A 8.19) abgewiesen, in dem Zusammenhang aber sinngemäß ausgeführt: Betroffen von der straßenrechtlichen Planfeststellung seien die Kläger erst seit der Anordnung der Unternehmensflurbereinigung, denn bis dahin habe der straßenrechtliche Planfeststellungsbeschluss nicht auf die Inanspruchnahme ihres Grund und Bodens gezielt. Sie könnten deshalb, obwohl der Planfeststellungsbeschluss bereits aus dem Jahre 2012 datiere, nach der Anordnung der Unternehmensflurbereinigung noch Klage wegen der straßenrechtlichen Planfeststellung erheben. Im konkreten Fall hätten sie ihre Klagebefugnis allerdings verwirkt, weil sie über die Anordnung der Unternehmensflurbereinigung hinaus zwei Jahre mit der Klageerhebung zugewartet hätten.

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