Der Kläger ist Eigentümer land- und forstwirtschaftlicher Flächen. Diese liegen in einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk, in dem kein Rotwild steht. Die Grundstücke grenzen an das Eigenjagdrevier der Beigeladenen an. Aus diesem Eigenjagdrevier wechseln regelmäßig rudelweise Rothirsche und verursachen auf den Grundstücken des Klägers erhebliche Schäden. Deshalb beantragte der Kläger bei der Unteren Jagdbehörde, die Abschusszahlen für Rotwild im benachbarten Eigenjagdrevier – im Abgleich mit dem Abschussplan der Beigeladenen – deutlich heraufzusetzen. Die Jagdbehörde lehnte das ab; sie erklärte, es bei der bisherigen maßvollen kontinuierlichen Erhöhung des Abschussplans belassen zu wollen. Daraufhin hat der Kläger Klage erhoben. Weil zwischen den Beteiligten die Frage der Klagebefugnis des Klägers streitig war, hat das VG am 24.03.2015 ein Zwischenurteil erlassen und die Klage – unter gleichzeitiger Zulassung der Berufung – für zulässig erklärt. Dies gelte, so das VG, auch, nachdem der Kläger seine Klage wegen Ablauf des Jagdjahrs auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag umgestellt habe.

Der BayVGH weist nun die Berufung der Jagdbehörde mit Urteil vom 30.06.2020 (19 BV 15.1021) zurück. Das VG habe die Klagebefugnis des Klägers zutreffend bejaht. Die beiden amtlichen Leitsätze des BayVGH lauten:

§ 21 Abs. 1 Satz 1 BJagdG enthält, verfassungsgemäß ausgelegt, ein subjektives Recht des Grundeigentümers auf eine Bejagung, die vor übermäßigen Wildschäden schützt.

Dieser Schutzanspruch besteht nicht nur gegenüber der Jagdausübung in dem Revier, zu dem das Grundstück gehört; er kann ihn auch gegen Abschussplanfestsetzungen anderer Reviere geltend machen, wenn Wild aus diesen Revieren handgreiflich auf dem Grundstück zu Schaden geht.

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