Das Nds. OVG hat mit Urteil vom 04.11.2020 (10 LC 145/19) eine bislang noch offene Rechtsfrage im Bereich der Landwirtschaftsförderung entschieden. Kläger ist in jenem Fall ein Landwirt, der für das Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen und die Bewilligung von Basisprämie, Umverteilungsprämie und Greeningprämie begehrt. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.
Im Jahre 2013 hatte jener Landwirt im Juni 2013 die Gewährung einer Betriebsprämie für insgesamt 7,15 ha beantragt, welchen Antrag die beklagte Landwirtschaftskammer als verspätet ablehnte. Diese Ablehnung nahm der Kläger seinerzeit hin. Unter dem 11.05.2015 beantragte der Kläger erneut die Zuweisung von Zahlungsansprüchen für 7,135 ha sowie die Auszahlung der Basisprämie durch Aktivierung der zuzuteilenden Zahlungsansprüche. Neun Tage später, nämlich unter dem 20.05.2015, schob er den Antrag nach, ihm auch die Greening- und die Umverteilungsprämie zu gewähren. Dabei gab der Kläger an, im Jahr 2013 Betriebsprämienzahlungen erhalten oder nur aufgrund einer Sektion nicht erhalten zu haben. Die Beklagte hat diesen Antrag ebenfalls abgelehnt, weil anspruchsberechtigt nur der Betriebsinhaber sei, der auch für das Jahr 2013 einen Beihilfeantrag (fristgerecht) gestellt habe. Die daraufhin vom Kläger erhobene Klage hat vor dem VG zunächst Erfolg gehabt. Es hat die Kammer verpflichtet, dem Kläger ab 2015 7,135 Zahlungsansprüche zuzuweisen und dem Kläger für 2015 Basis-, Umverteilungs- und Greeningprämie in dementsprechender Höhe zu bewilligen. Es sei ausreichend, dass der Kläger 2013 einen Beihilfeantrag gestellt habe und zum Empfang von Zahlungen berechtigt gewesen sei. Ob der Beihilfeantrag seinerzeit auch Erfolg gehabt habe, sei unerheblich, so dass es auf die Verfristung in 2015 nicht ankomme. Auf die vom VG wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassene Berufung entscheidet das Nds. OVG nun anders. Der Leitsatz der Entscheidung des OVG lautet:
„Infolge eines Beihilfeantrags […] im Jahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zum Empfang von Zahlungen berechtigt“ im Sinne des § 24 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b VO (EU) Nr. 1307/2013 setzt auch voraus, dass der Beihilfeantrag für das Jahr 2013 fristgerecht gestellt worden ist.
Dementsprechend ändert das OVG das Urteil des VG und weist es die Klage ab.