In Österreich ist ein leitender Mitarbeiter eines Bauunternehmens mit einer Geldstrafe belegt worden. Er hat Straßenbauarbeiten veranlasst, bei denen Eingänge zu Hamsterbauten zerstört worden waren. Der Mitarbeiter setzte sich zur Wehr und wandte ein, was von der Behörde offenbar auch gar nicht bestritten wurde: Die Hamsterbauten seien nicht genutzt gewesen. Er habe auch nicht etwa die Beschädigung oder die Vernichtung von Ruhe- oder Fortpflanzungsstätten des Feldhamsters veranlasst. Das österreichische Gericht hat den EuGH gebeten zu klären, wie der Begriff der Ruhe- und Fortpflanzungsstätten im Sinne der EU-Artenschutzrichtlinie nun auszulegen sei, ob er insbesondere auch Anwendung finde, wenn der Feldhamsterbau aktuell gar nicht benutzt werde. Der EuGH hat am 02.07.2020 (C-477/19) entschieden: Auch eine aktuell von der jeweiligen Tierpopulation gar nicht angenommene Ruhe- und Fortpflanzungsstätte könne als Ruhestätte nach der EU-Artenschutzrichtlinie geschützt sein. Allein aus dem Umstand, dass die Tiere die Ruhestätte derzeit nicht beanspruchten, ergebe sich nichts anderes. Entscheidend sei, ob eine hinreichend hohe Wahrscheinlichkeit bestehe, dass die Tierart an diesen Ort zurückkehre. Das müsse nun, so der EuGH, das österreichische Gericht klären.