Aufgrund der VO (EU) Nr. 1305/2013 können Junglandwirte gefördert werden, wenn sie über eine ausreichende berufliche Qualifikation verfügen und sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Landwirt niederlassen. Die Mitgliedstaaten knüpfen die Gewährung dieser sog. Niederlassungsbeihilfen an unterschiedliche Bedingungen. In Belgien gilt danach insbesondere eine sog. Produktionsobergrenze, bei deren Überschreitung ein Junglandwirt keinen Anspruch mehr auf die Beihilfe hat. In der Wallonie hat ein Junglandwirt auf der Grundlage der VO Nr. 1305/2013 eine Niederlassungsbeihilfe beantragt. Diese ist ihm von der Landwirtschaftsbehörde verweigert worden, weil die dort festgesetzte Obergrenze für den sog. Brutto-Standardoutput von 1 Mio. € überschritten werde. Dabei
- stellt die Landwirtschaftsbehörde auf den Betrieb ab, der unstreitig die vorgenannte Obergrenze „reißt“,
- macht der Junglandwirt hingegen geltend, er sei nur Mitinhaber im Umfang von einem ideellen Drittel, und zwar neben Vater und Mutter als Mitgesellschaftern.
Das von dem Junglandwirt angerufene belgische Gericht hat dem EuGH den Rechtsstreit vorgelegt, damit dieser sich zur Auslegung der Art. 2, 5 und 19 der VO (EU) Nr. 1305/2013 äußert. In diesem Vorlageverfahren hat der Generalanwalt, dessen Voten der EuGH in der Regel folgt, seinen Schlussantrag gestellt. Er empfiehlt dem EuGH, auf die Vorlagefrage des belgischen Gerichts dahin zu antworten,
- dass die Mitgliedstaaten die Obergrenze für die Gewährung einer Niederlassungsbeihilfe für Junglandwirte unter Berücksichtigung des sog. Brutto-Standardoutputs festlegen,
- dabei auf den gesamten landwirtschaftlichen Betrieb und nicht spezifisch auf den Eigentumsanteil des Junglandwirts abstellen.
Es bleibt abzuwarten, wie der EuGH entscheidet.