Zwei Forstwirte aus Schmallenberg (NRW) sind nicht dazu verpflichtet, Beeinträchtigungen ihres Eigentums zu dulden, die von Wisenten ausgehen, die im Rothaargebirge ausgewildert worden waren. Dies hat das OLG Hamm in zwei Urteilen vom 15.07.2021 entschieden (5 U 153/15 und 5 U 156/15).
Die beiden Forstwirte aus Schmallenberg klagen jeweils gegen einen zum Zweck der Auswilderung und Erhaltung von Wisenten im Rothaargebirge gegründeten Verein. In den beiden Sachen hatte das OLG am 29.05.2017 Urteile verkündet, wonach der Verein die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen habe, um eine Beschädigung der auf dem Grundstück des Klägers wachsenden Bäume zu verhindern, jedoch nur unter dem Vorbehalt, dass dem Verein die für das Einfangen und Umsetzen der (als herrenlos angesehenen) Tiere erforderliche Ausnahmegenehmigung nach dem Bundesnaturschutzgesetz erteilt werde. Darüber hinaus ist festgestellt worden, dass der Verein für die Dauer des derzeitigen Stadiums der Auswilderung (“Freisetzungsphase“) verpflichtet sei, die von den Wisenten verursachten Baumschäden zu ersetzen. Auf die Revisionen sowohl der Forstwirte als auch des Vereins hat der Bundesgerichtshof mit Urteilen vom 19.07.2019 (V ZR 177/17, RdL 2019, 424) entschieden, dass sich während der Freisetzungsphase eine Duldungspflicht der Waldeigentümer aus dem Bundesnaturschutzgesetz ergeben könne, sofern die Nutzung ihrer Grundstücke nicht unzumutbar beeinträchtigt werde. Deshalb sind die Rechtsstreitigkeiten an das Oberlandesgericht Hamm zurückverwiesen worden, damit u. a. die Frage geklärt wird, ob eine unzumutbare Beeinträchtigung vorliegt. Soweit sich der beklagte Verein gegen die Feststellung des OLG gewendet hatte, dass er den Forstwirten in der Freisetzungsphase alle zukünftigen von den Wisenten verursachten Baumschäden ersetzen müsse, waren seine Rechtsmittel erfolglos.
Das OLG Hamm hat nun entschieden, dass die Forstwirte nicht mehr dazu verpflichtet sind, Beeinträchtigungen ihres Eigentums zu dulden, die von Wisenten ausgehen, die im Rothaargebirge ausgewildert worden waren. Die Forstwirte könnten von dem Verein verlangen, die Schäden durch geeignete Maßnahmen zu verhindern. Die Forstwirte müssten die Eigentumsbeeinträchtigungen insbesondere nicht (mehr) unter dem Gesichtspunkt dulden, dass es sich bei der Freisetzung der Wisente um eine naturschutzrechtliche Maßnahme im Sinne von § 65 Abs. 1 BNatSchG handele. Denn durch die Wisente würden sie in der Nutzung ihrer Grundstücke unzumutbar beeinträchtigt.
Die Unzumutbarkeit der (weiteren) Duldung durch die Forstwirte folge jedenfalls aus dem zwischenzeitlich eingetretenen Zeitablauf sowie dem Umstand, dass der mit der Freisetzungsphase verfolgte Zweck (Sammlung von Erfahrungen wegen des Verhaltens ausgesetzter Wisente) erreicht sei. Von vornherein sei diese Freisetzungsphase auf einen begrenzten Zeitraum angelegt gewesen und dürfte nicht über Gebühr ausgedehnt werden. Auch eine dem Verein zuzubilligende Übergangsfrist für die Vorbereitung und Umsetzung der im Anschluss an die Freisetzungsphase zu treffenden Entscheidungen wäre inzwischen abgelaufen.
Soweit der Verein zuletzt mitgeteilt habe, es sei noch nicht absehbar, wann die Freisetzungsphase beendet sei, folgt das OLG dieser Einschätzung nicht. Sie stünde nämlich in offenem Widerspruch zu vorangegangenen Äußerungen des Vereins, wonach die Freisetzungsphase erfolgreich abgeschlossen gewesen sei. Gründe, warum noch ein weiterer Zeitraum zulasten der Forstwirte einzuräumen sein sollte, seien nicht ersichtlich. Allein unterschiedliche politische Vorstellungen zu dem weiteren Schicksal des Projekts könnten eine – ggf. unbegrenzte – Ausdehnung der Entscheidungsphase nicht rechtfertigen. Vielmehr hätte sich für alle Projektbeteiligten aufdrängen müssen, zeitnah nach den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 19.07.2019 die Beratungen zu forcieren und zu einer Entscheidung für oder gegen die Fortsetzung des Projekts zu gelangen. Dass dies – aus welchen Gründen auch immer – nicht gelungen sei, wirke sich nun zulasten des beklagten Vereins aus.
Das OLG hat in beiden Fällen die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.