Der BGH hat am 25.06.2021 in vier Parallelverfahren über die Frage mündlich verhandelt, ob Solarmodule, die in eine Freiland-Photovoltaikanlage eingebaut sind, Gegenstand besonderer Rechte sein können.

Kläger ist in allen vier Verfahren der Insolvenzverwalter einer Gesellschaft, die im Jahr 2010 eine Freiland-Photovoltaikanlage mit insgesamt 5.000 Photovoltaikmodulen, neun Wechselrichtern und einer Gesamtleistung von 1.050 kWp erwarb, welche zuvor auf dem Grundstück eines Dritten errichtet worden war. Die Gesellschaft erhielt an dem Grundstück ein Nutzungsrecht. Ende 2010 verkaufte sie die Module dieser Anlage an insgesamt 65 Kapitalanleger. Diese sollten gemäß den jeweiligen Kaufverträgen – mit Unterschieden in den Einzelheiten – das Eigentum an einer bestimmten Anzahl von Modulen nebst einem Miteigentumsanteil an der Unterkonstruktion der Photovoltaikanlage erwerben. Zugleich vermieteten die Anleger die Module an ein Tochterunternehmen der die Module veräußernden Gesellschaft zurück. Im März 2016 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt.

Der Kläger hat in einer Reihe von Verfahren zunächst die Feststellung begehrt, dass die jeweiligen Beklagten kein Eigentum an den Modulen und der Unterkonstruktion erworben haben. Nachdem die jeweiligen Beklagten Widerklage u.a. auf Herausgabe der Module erhoben hatten, haben die jeweiligen Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich der Klage für in der Hauptsache erledigt erklärt. Die Oberlandesgerichte München (V ZR 225/19) und Bamberg (V ZR 8/20, V ZR 69/20) haben den Widerklagen stattgegeben, das Oberlandesgericht Karlsruhe (V ZR 44/20 und – nicht zur Verhandlung vor dem BGH anstehend – V ZR 269/20) hat sie abgewiesen. Mit seiner Revision in den drei erstgenannten Verfahren verfolgt der Kläger seinen Antrag auf Abweisung der Widerklage weiter, die Beklagten möchten in dem letztgenannten Verfahren erreichen, dass der Widerklage auf Herausgabe der Module stattgegeben wird.

Der Fall wirft eine Reihe von Fragen auf, die die Vorinstanzen jeweils unterschiedlich beantwortet haben. So stellt sich zunächst die Frage, ob Solarmodule, die in eine Freiland-Photovoltaikanlage eingebaut werden, gem. § 93 BGB als wesentliche Bestandteile der Anlage anzusehen sind, was zur Folge hätte, dass sie ohne Trennung von der Anlage nicht gesondert übereignet werden könnten. Das Oberlandesgericht Bamberg verneint dies unter Verweis auf die Austauschbarkeit der Module zum Zeitpunkt des Einbaus. Wird die Frage hingegen bejaht, so wären die Module nur sonderrechtsfähig, wenn sie – wie das Oberlandesgericht München annimmt – als Scheinbestandteile der Anlage anzusehen sein sollten. Das Oberlandesgericht Karlsruhe ist hingegen der Ansicht, die Photovoltaikanlage sei insgesamt als Gebäude i.S.v. § 94 BGB anzusehen. In dieses seien die einzelnen Module zur Herstellung eingefügt worden und hierdurch nach § 94 Abs. 2 BGB zu wesentlichen Bestandteilen der Anlage geworden. In allen vier Verfahren will der BGH eine Entscheidung in einem gesonderten Termin verkünden, der auf den 22.10.2021 anberaumt ist.

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