Die Geschäftsveräußerung im Ganzen unterliegt nicht der Umsatzsteuer (§ 1 Abs. 1a UStG). Ob diese Voraussetzungen vorlagen, war in einem vom FG Münster entschiedenen Fall (Urteil vom 20.05.2020, 15 K 1850/17 U) zwischen einer GbR, die die Ferkelaufzucht betreibt, und dem Finanzamt streitig.

Einer der Gesellschafter der GbR hatte ebenfalls Sauen auf eigenen und zugepachteten Flächen gehalten. Weil sich bei ihm die Überschreitung der Vieheinheitengrenze abzeichnete, drohte diesem Gesellschafter die Versagung der Durchschnittssatzbesteuerung. Deshalb vereinbarte er mit der GbR, dass diese die Sauenhaltung übernehme und ihm im Gegenzug die Ferkelaufzucht überlasse. Auf dieser Grundlage erwarb die GbR den Sauenbestand und pachtete sie die bereits vom Gesellschafter genutzten und auch die weiter zu errichtenden Sauenställe an. Landwirtschaftliche Nutzflächen ihres Gesellschafters übernahm sie nicht. Im Gegenzug übertrug sie dem Gesellschafter ihren Ferkelbestand und verpachtete die Ferkelställe an ihn.

Der Gesellschafter legte, was die Übertragung der Sauen an die GbR angeht, eine Rechnung und wies in dieser die Umsatzsteuer aus. Diese Umsatzsteuer machte die GbR im Zuge des Vorsteuerabzugs geltend. Das beklagte Finanzamt verweigerte den Vorsteuerabzug; nach seiner Auffassung war eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen zu beurteilen. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren hat die GbR Klage erhoben und diese maßgeblich darauf gestützt, dass sie – weil sie die landwirtschaftlichen Nutzflächen ihres Gesellschafters gerade nicht übernommen habe – den Betrieb des Gesellschafters nicht fortgeführt, also nicht im Ganzen übernommen habe. Die Klage weist das FG Münster nun ab. Die Klägerin habe sämtliche wesentlichen Betriebsgrundlagen, die zur Fortführung des Betriebs „Sauenhaltung“ erforderlich seien, von ihrem Gesellschafter übernommen. Die landwirtschaftlichen Nutzflächen seien nicht als wesentliche Betriebsgrundlagen anzusehen, da sie das Unternehmen des Gesellschafters nicht charakterisiert hätten. Den übernommenen Betrieb („Sauenhaltung“) führe die GbR auch fort.

Das FG Münster hat die Revision gegen sein Urteil zugelassen. Diese ist beim BFH inzwischen auch anhängig (V R 18/20).

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