Der Landkreis Gießen im Bundesland Hessen hat eine Allgemeinverfügung erlassen, wonach in „Corona-Zeiten“ die Durchführung von Gesellschaftsjagden zwar grundsätzlich zulässig ist, je nach der Größe des Reviers aber nur bestimmte Teilnehmerzahlen erlaubt sind. In einem Revier mit unter 100 ha Jagdfläche ist die Teilnehmerzahl auf 10 Personen begrenzt; in größeren Revieren wird je eine weitere Person pro angefangener 10 ha Jagdfläche zugelassen.

Ein Jagdpächter hat sich damit nicht zufriedengeben wollen. Er hatte in seinen Jagdbezirk auf den 15.11.2020 bis zu 20 Schützen, vier Treiber und einen Hundeführer laden wollen. In Anbetracht der Allgemeinverfügung hat er das VG Gießen angerufen mit dem Antrag, ihm im Eilverfahren in Abweichung von der Allgemeinverfügung diese Teilnehmerzahlen zu gestatten. In benachbarten Landkreisen, so der Antragsteller, fänden Gesellschaftsjagden mit bis zu 50 Schützen statt. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die Begrenzung der Jagdgäste infektionsschutzrechtlich geboten sei. Das VG Gießen ist dieser Argumentation nicht gefolgt; es hat die Allgemeinverfügung des Landkreises Gießen für mutmaßlich rechtmäßig erachtet, zumal sie auch nur bis zum 30.11.2020 befristet (gewesen) sei. Der Beschluss des VG Gießen datiert vom 13.11.2020 (9 L 3889/20.GI).

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