Einem niedersächsischen Landwirt (Kläger) sind auf seiner – im unbeplanten Innenbereich gelegenen – Hofanlage, auf der er auch ein Blockheizkraftwerk betreibt, bereits Baugenehmigungen für vier Stallanlagen erteilt, aufgrund deren er 419 Mastschweine in der Betriebseinheit (BE) 4, 120 Mastschweine in der BE 8 und 100 Mastschweine in der BE 14 hält. Die in der BE 14 genehmigte Haltung von 1.000 Hühnern hat der Kläger aufgegeben; stattdessen nutzt er diese BE nun bereits zur Haltung von 281 Mastschweinen unter Einsatz eines Biofilters.
Die betroffene Ortslage ist erheblich mit Geruchsimmissionen belastet. Die nicht zu landwirtschaftlichen Betrieben gehörenden Wohnhäuser müssen gegenwärtig Belastungen hinnehmen, die durchweg mehr als 20 %, teilweise auch mehr als 30 % der Jahresgeruchsstunden ausmachen. Deshalb ist der Beklagte seit vielen Jahren bemüht, die Geruchsemissionen, die ursprünglich auch von ungenehmigten Anlagen ausgingen, zu vermindern.
Der Kläger hatte erstmals im Jahr 2006 versucht, eine Baugenehmigung für verschiedene Umbauten auf der Hofstelle, u.a. für die Umnutzung der vorerwähnten BE 9 zum Zwecke der Schweinehaltung, zu erlangen. Die ihm seinerzeit erteilt gewesene Baugenehmigung wurde vom VG aufgehoben. Mit seinem Berufungszulassungsantrag scheiterte der Kläger seinerzeit; das Nds. OVG lehnte ihn mit Beschluss vom 09.04.2016 (1 LA 60/13, RdL 2014, 208) ab.
Im Februar 2015 beantragte der Kläger, seinen Bauantrag aus 2006 teilweise wiederholend, die Umnutzung der BE 9 zur Haltung von 281 Mastschweinen, den Einbau eines Biofilters und der Errichtung von zwei Futtersilos. In dem Zusammenhang gab er an, die Haltung der insgesamt 220 Mastschweine in den BE 8 und 14 aufgeben und stattdessen 281 Mastschweine in der BE 9 mit Abluftreinigung halten zu wollen. In dem Zusammenhang legte der Kläger ein Gutachten vor, wonach bei Umsetzung seiner Maßnahmen die Geruchsbelastung auf dem nächstgelegenen Wohngrundstück von 29 % auf 24 % der Jahresgeruchsstunden sinke; dafür vermindere sich der Beitrag des Klägers zu der Gesamtgeruchsemission von 15 % auf 5 %. Zu jenen 24 % trügen maßgeblich andere Hofstellen bei, deren Emissionen für sich genommen bereits zu einer Belastung im Umfang von 21 % Jahresgeruchsstunden führten.
Der Beklagte lehnte den Bauantrag ab; der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos. Seine daraufhin erhobene Verpflichtungsklage hat das VG abgewiesen; es verbleibe auch bei Umsetzung der Maßnahmen des Klägers bei der Überschreitung des maßgeblichen Immissionsrichtwertes von 20 % der Jahresstunden. Dass der Kläger mit seinem Vorhaben erheblich zur Geruchsminderung beitrage, genüge, wenn man es an § 6 Abs. 3 BImSchG messe, nicht. Der Frage, ob § 6 Abs. 3 BImSchG überhaupt auf den Fall anzuwenden sei, hat das VG allerdings grundsätzliche Bedeutung beigemessen und deshalb die Berufung zugelassen.
Das Nds. OVG hat der Berufung nun mit Urteil 09.12.2021 (1 LC 113/19) stattgegeben; es hat den Beklagten verpflichtet, dem Kläger die beantragte Baugenehmigung für den Schweinemaststall mit Biofilter und der Errichtung zweier Futtersilos zu erteilen. Das OVG ist der Meinung, § 6 Abs. 3 BImSchG sei eine nicht auf das Baurecht übertragbare Sonderregelung des Immissionsschutzrechts. Nach den Grundsätzen, die das BVerwG in seiner Rechtsprechung entwickelt habe (u.a. Urteil vom 27.06.2017, 4 C 3.16), sei eine „Verbesserungsgenehmigung“ denkbar, wenn die beabsichtigte Tierhaltung nichts zur Geruchsbelastung der Umgebung beitrage. Das gelte – entgegen der Auffassung der beklagten Bauaufsichtsbehörde – nicht nur im Außenbereich, sondern gerade auch im Innenbereich.