In Baden-Württemberg, also unter Geltung des dortigen Agrarstrukturverbesserungsgesetzes (ASVG), erwarb eine außerhalb Baden-Württembergs ansässige Naturschutz-Stiftung Ackerflächen zur Größe von etwa mehr als 1 ha. Diese Grundstücke liegen vollständig innerhalb eines Vogelschutzgebiets und zum Teil innerhalb eines FFH-Gebiets. Der Erwerb erfolgte mit dem Ziel, in dem Managementplan des Regierungspräsidiums Freiburg vorgesehene Naturschutzmaßnahmen umzusetzen bzw. das Kaufgrundstück dementsprechend zu bewirtschaften. Die Landwirtschaftsbehörde versagte die Grundstücksverkehrsgenehmigung. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung blieb vor dem Landwirtschaftsgericht ohne Erfolg. Die anschließende Beschwerde wies das OLG Karlsruhe mit Beschluss vom 22.11.2017 (13 W 127/15 Lw) zurück, ohne die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Daraufhin hat die Naturschutz-Stiftung Verfassungsbeschwerde erhoben, mit der sie u.a. rügt, die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde verletze das Recht der Naturschutz-Stiftung auf den gesetzlichen Richter gem. Art. 2 Abs. 1 LV Baden-Württemberg i.V.m. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.
Der Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg gibt der Verfassungsbeschwerde mit Urteil vom 03.02.2022 (1 VB 85/17) im Wesentlichen statt. Die Verfassungsbeschwerde sei zulässig und begründet. Die Naturschutz-Stiftung sei als juristische Person des Privatrechts beschwerdefähig. Ihr ständen die Grundrechte zu wie allen anderen inländischen juristischen Personen, soweit die Grundrechte dem Wesen nach anwendbar sind. Dabei komme es nicht darauf an, dass die Naturschutz-Stiftung ihren Sitz außerhalb von Baden-Württemberg hat. Die Verfassungsbeschwerde sei überwiegend auch begründet. Das OLG Karlsruhe habe den Anspruch der Naturschutz-Stiftung auf den gesetzlichen Richter verletzt, indem es pflichtwidrig die Rechtsbeschwerde nicht zuließ. Das OLG stützte nämlich die Zurückweisung der Beschwerde entscheidend darauf, dass die Naturschutz-Stiftung weder zu den anerkannten Naturschutzverbänden i.S.d. § 3 UmwRG rechne noch der Erwerb des Grundstücks mit öffentlichen Mittel finanziell gefördert werde. Diese Erwägungen hält der Verfassungsgerichtshof für nicht hinreichend nachvollziehbar. Nach seiner Auffassung lag – ganz im Gegenteil – die Zulassung der Rechtsbeschwerde nahe.