In Bayern erteilte die Bauaufsichtsbehörde einem Landwirt die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines Hähnchenmaststalles. Das Baugrundstück liegt im Außenbereich der Standortgemeinde und grenzt unmittelbar an das benachbarte Gemeindegebiet an, im Übrigen auch an ein dort gelegenes, der Nachbargemeinde selbst gehörendes Außenbereichsgrundstück. Die Nachbargemeinde erhob Klage gegen die Genehmigung für den Hähnchenmaststall. Sie ist der Auffassung, sie würde durch die Ausnutzung der Genehmigung in eigenen Rechten verletzt, und zwar konkret in ihrer eigenen gemeindlichen Planungshoheit und im Übrigen im Hinblick auf das sog. interkommunale Abstimmungsgebot (§ 2 Abs. 2 BauGB). Beide Rechte einer Nachbargemeinde umfassten gerade auch das Recht, von an das Gemeindegebiet heranrückenden Außenbereichsbauvorhaben verschont zu bleiben, die nicht nach § 35 BauGB zulassungsfähig seien. Letzteres sei bei dem Stallbauvorhaben des Landwirts der Fall, denn es sei nicht privilegiert nach § 35 Abs. 1 BauGB und auch nach § 35 Abs. 2 BauGB nicht zulassungsfähig, weil es öffentliche Belange gem. § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtige.
Das Verwaltungsgericht Ansbach hat die Klage abgewiesen. Den daraufhin von der Nachbargemeinde gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung lehnt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 26.01.2022 (22 ZB 21.3024) ab. Zwar kämen in Fällen wie dem vorliegenden als verletzte Rechtsgüter einer Nachbargemeinde vor allem deren Planungshoheit/deren Selbstgestaltungsrecht sowie das interkommunale Abstimmungsgebot in Betracht. Diese Rechte seien allerdings nicht verletzt. Eine Nachbargemeinde habe keinen weitergehenden Anspruch darauf, dass auf ihren Rechtsbehelf/ihrem Rechtsmittel hin die Genehmigungsvoraussetzungen des § 35 BauGB in vollem Umfang nachgeprüft werden. Das gelte nur für die Standortgemeinde selbst, aber nicht benachbarten Kommunen.