Der Fall spielt in Rheinland-Pfalz. Dort hat die Bauaufsichtsbehörde (Antragsgegner) den Antragstellern, die Eigentümer eines Grundstücks sind und auf diesem Tiere halten, die Haltung von Schafen, Perlhühnern und Truthähnen untersagt. Diese Tierhaltung sei nicht von der 2009 erteilten Baugenehmigung gedeckt; danach beschränke sich die genehmigte Tierhaltung auf einen bestimmten, hier überschrittenen Grundstücksbereich und im Übrigen auf die Haltung von zwei Schäferhunden, 10 Hühnern, fünf Gänsen und 10 Hasen. Mit der nun aufgenommenen Schafhaltung und der Haltung von Perlhühnern und Truthähnen überschritten die Antragsteller die Variationsbreite der zugelassenen Nutzung. Insbesondere rechneten die Perlhühner nicht unter die 10 Hühner, deren Haltung 2009 genehmigt wurde. Diese Genehmigung beziehe sich auf Haushühner, so wie diese üblicherweise gehalten würden. Es sei auch zumindest offen, ob den Antragstellern für die geänderten Nutzungen eine Baugenehmigung erteilt werden müsste. Das bedürfe einer Prüfung im Hinblick auf die Wohngebietsverträglichkeit, insbesondere die Schutzbedürftigkeit der Nachbarschaft. In dem Zusammenhang könne es auch relevant sein, dass nach dem Vortrag der Bauaufsichtsbehörde Perlhühner jedenfalls bei gemeinsamer Haltung mit Schafen und Gänsen sehr laute, fast kreischende Geräusche in großer Lautstärke von sich geben sollen.

Da der Antragsgegner seine Untersagungsverfügung mit der Anordnung des Sofortvollzugs versehen hatte, haben die Antragsteller nicht nur Widerspruch eingelegt, sondern beim VG beantragt, die aufschiebende Wirkung dieses Widerspruchs wiederherzustellen. Damit sind sie zunächst vor dem VG Neustadt a.d. Weinstraße gescheitert. Das OVG weist nun die Beschwerde zurück. Die Anordnung des Sofortvollzugs sei verfahrensfehlerfrei erfolgt und die bauaufsichtliche Verfügung schon wegen der formellen Baurechtswidrigkeit der konkreten Tierhaltungen offensichtlich rechtmäßig.

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