Der Pächter eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks in Rheinland-Pfalz hat bereits einen Hochsitz in Stahlbetonweise, der auf massiven Betonfundamenten errichtet ist, mit über 6 m Höhe errichtet. Mit dem Bau eines zweiten ebensolchen Hochsitzes hat er begonnen. Die Ansitzkanzeln sind gegen 4 m² Grundfläche groß. Die Bauaufsichtsbehörde ist der Auffassung, dass der Jagdpächter dafür der vorgängigen Baugenehmigung, zumindest jedoch einer naturschutzrechtlichen Genehmigung bedarf. Der Jagdpächter hat deshalb vor den Verwaltungsgerichten die Feststellung begehrt, dass die Hochsitze genehmigungsfrei seien. Das ergebe sich aus § 62 Abs. 1 Nr. 7d der LBauO Rh-Pf.
Das VG Neustadt a.d. Weinstraße hat die Klage abgewiesen. Mit seinem Berufungszulassungsantrag scheitert der Jagdpächter nun auch vor dem OVG Rheinland-Pfalz. Dieses lehnt den Berufungszulassungsantrag des Klägers ab (Beschluss vom 18.08.2021, 8 A 10120/21.OVG). Das OVG führt aus: Die Genehmigungsfreiheit beschränke sich auf solche Hochsitze, die herkömmlicher Bauweise entsprechen, in der Regel aus einer einfachen Holzkonstruktion mit Sitzeinrichtung Gerüst und Leiter bestehen und üblicherweise eine Grundfläche von nicht mehr als 4 m² aufweisen.