Das AG München (Beschluss vom 04.06.2021, 241 C 9143/21) hat den Antrag einer Münchner Reitlehrerin zurückgewiesen, die im Eilverfahren die Betreiberin einer Münchner Pferdepension dazu zu verpflichten wollte, ihren beiden Ponys wieder Zugang zur Weide zu eröffnen.

Die Antragstellerin hatte mit Pferdeeinstellungsvertrag vom September 2019 für ihre beiden Ponys einen Platz im Offenstall bei täglicher Fütterung und der Lenkung der Pferde, Weidegang, Einbringung von Einstreu im Winter, Ausmisten der Ställe an zwei Tagen pro Woche unter Mitbenutzung der Reitanlagen, der Schulsattelkammer, der Futterkammer, des Stüberls und der Sanitäranlagen für die Dauer von vier Jahren gegen monatliche Zahlung von 630 Euro vereinbart. Sie behauptet, dass die Antragsgegnerin seit Mai den beiden Ponys den Zugang zur Weidekoppel versperrt habe. Dies vermutlich, weil sie dem Verlangen der Antragsgegnerin auf eine zehnprozentige Erhöhung der monatlichen Zahlung nicht zugestimmt habe. Pferden der Antragsgegnerin selbst nämlich sei in gleicher Zeit der Zugang zu deren Koppel ermöglicht worden. Ein regelmäßiger Weidegang sei für die physische und psychische Gesundheit eines Pferdes indessen extrem wichtig.

Die von ihr herbeigerufenen Polizeibeamten – so die Reitlehrerin weiter – hätten keine unmittelbare Lebensgefahr für die Pferde gesehen und ihr zum Gang zum Zivilgericht geraten.

Auf Nachfrage des Gerichts präzisierte sie ihren Antrag dahin, die Antragsgegnerin zu verpflichten, bei trockener Witterung ihren Ponys einen täglichen Weidegang von mindestens 4-5 Stunden und entsprechend einer vertraglichen Zusatzvereinbarung dienstags jeweils für 2 Stunden auf der Weide zu ermöglichen.

Das AG München hat den Eilantrag der Antragstellerin kostenpflichtig zurückgewiesen:

„Die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung sind nicht gegeben. (…) Ein Verfügungsgrund liegt vor, wenn die einstweilige Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen notwendig erscheint, weil eine Entscheidung in der Hauptsache nicht abgewartet werden kann. Dies wurde im vorliegenden Verfahren nicht zur Überzeugung des Gerichts glaubhaft gemacht. Zwar wurde von Seiten der Antragstellerin an Eides statt versichert, dass ein regelmäßiger Weidegang für die physische und psychische Gesundheit eines Pferdes extrem wichtig sei. Allerdings ist für das Gericht nicht ersichtlich, warum der wesentliche Nachteil der ggf. eintretenden physischen und psychischen Belastung der Ponys nicht bis zur Hauptsacheentscheidung durch das Ausführen der Ponys durch die Antragstellerin selbst oder anderweitige Dritte verhindert werden kann.“

In ihrer hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde berief sich die Antragstellerin darauf, dass sie ihre Ponys nicht insgesamt acht bis zehn Stunden täglich ausführen könne. Grund dafür, Pferde in Pensionshaltung zu geben, sei ja gerade auch der notwendige Weidegang. Ansonsten könne man sein Pferd auch in die Garage stellen und es für das Grasen in städtische Parks ausführen.

Das Landgericht München I weist durch Beschluss vom 06.07.2021 die sofortige Beschwerde zurück.

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