Der BGH hat am 18.10.2017 (LwZB 1/17) entschieden: Belehrt das Landwirtschaftsgericht fehlerhaft über das eröffnete Rechtsmittel (Berufung zum LG anstatt zum OLG), so steht das einem Verschulden des mit der Berufungseinlegung betrauten Rechtsanwalts an der Fristversäumung nicht entgegen. Die Vermutung des § 233 Satz 2 ZPO kommt nicht zum Tragen, wenn die Rechtsmittelbelehrung – ausgehend von dem bei einem Rechtsanwalt vorauszusetzenden Kenntnisstand – nicht einmal den Anschein der Richtigkeit zu erwecken vermochte. So liegt es bei einer Rechtsmittelbelehrung, die die Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 3 LwVG nicht berücksichtigt. Die Instanzgerichte verfahren teilweise jedenfalls großzügiger (z.B. OLG Oldenburg, Beschluss vom 30.01.2020, 10 W 27/19, RdL 2020, 181: Beschwerdeeinlegung gem. fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung des Landwirtschaftsgerichts binnen Monatsfrist, anstatt – § 63 Abs. 2 Nr. 2 FamFG – innerhalb von zwei Wochen). Der BGH hält indessen jedenfalls für den Fall der fehlerhaften Belehrung über das Berufungsgericht ausdrücklich an seiner Rechtsprechung fest (neuestens: Beschluss vom 08.05.2020, LwZB 1/19). Mit diesem Beschluss billigt der BGH eine Entscheidung des OLG München, die die Berufung des dortigen Klägers als unzulässig verworfen hat.