Der Kläger hielt sich als Privatperson am Rand eines Reitplatzes auf. Der beklagte Landwirt mähte zu diesem Zeitpunkt die angrenzende Wiese. Aus etwa 50 m Entfernung traf den Kläger während der Mäharbeiten ein Stein im Gesicht. Es wurde u.a. erforderlich, dem Kläger in ein Auge eine künstliche Linse einzusetzen. Der Kläger hat nun Schmerzensgeld und Schadensersatz geltend gemacht und behauptet, bei den Mäharbeiten sei ein pflaumengroßer Stein durch eines der Kreiselmähwerke in seine Richtung hochgeschleudert und habe ihn verletzt. Der beklagte Landwirt und die ebenfalls beklagte Haftpflichtversicherung des Landwirts haben eingewandt, das Kreiselmähwerk sei gar nicht in der Lage, einen Stein über etwa 50 m in Richtung des Klägers zu schleudern, weil die Mähmesser durch ein bis fast an den Boden reichendes Kunststofftuch bedeckt gewesen seien. Auch habe der Landwirt bei einer Sichtprüfung vor Beginn des Mähvorgangs keine Unregelmäßigkeiten feststellen können. Haftpflichtversicherungsrechtlich verhalte es sich im Übrigen so, dass die Verletzung nicht spezifisch „durch den Betrieb eines Fahrzeugs“ verursacht worden sei, weil die Zugmaschine lediglich als Arbeitsmaschine auf einer landwirtschaftlich genutzten Fläche eingesetzt worden sei.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Das OLG Düsseldorf weist nun mit Urteil vom 07.04.2020 (1 U 155/18) auch die Berufung des Klägers zurück. In den Urteilsgründen heißt es u.a.:
Das OLG sei zwar nach einer Beweisaufnahme in tatsächlicher Hinsicht davon überzeugt, dass der Kläger durch einen Stein verletzt worden sei, den der Kreiselmäher hochgeschleudert habe. Das sei auch wegen der Abdeckung nicht ausgeschlossen, denn diese sei nur im vorderen und seitlichen Bereich des Kreiselmähers angebracht, nicht aber nach hinten. Gleichwohl würden der beklagte Landwirt und sein Haftpflichtversicherer nicht auf Schadensersatz haften, denn: (1) Der Vorfall habe sich nicht „bei dem Betrieb eines Fahrzeugs“ i.S.d. § 7 StVG ereignet und (2) der Landwirt habe auch nicht schuldhaft (vorsätzlich oder fahrlässig) gehandelt.
Die Gefährdungshaftung gem. § 7 StVG setzt, was den ersten vom OLG angeführten Gesichtspunkt angeht, bekanntlich voraus, dass der Schaden „bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers, der dazu bestimmt ist, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden“ entstanden ist. Davon könne hier, so das OLG, nicht ausgegangen werden. Das setze nämlich eine Fortbewegungs- und Transportfunktion des Kraftfahrzeugs voraus, greife also nicht, wenn das Fahrzeug nur als Arbeitsmaschine eingesetzt werde. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass sich die Zugmaschine mit dem Kreiselmäher auf dem landwirtschaftlichen Grundstücke bewege/manövriere, denn das sei Bestandteil des landwirtschaftlichen Arbeitsgangs. Damit liegt das OLG Düsseldorf auf der Linie der Rechtsprechung des BGH (sog. Kreiselschwaderfall, Urteil vom 24.03.2015, VI ZR 265/14). In jenem vom BGH entschiedenen Fall hatte beim Einsatz zweier sich wechselseitig Hilfe leistender Landwirte der vorausfahrende Kreiselschwader einen Metallzinken verloren, den der folgende Häcksler aufnahm und welcher Metallzinken dann das Häckslerwerk massiv beschädigte.
Der Landwirt – so das OLG – habe zum anderen auch nicht schuldhaft gehandelt. In Anbetracht des Abstands von etwa 50 m zum Geschädigten hätte er davon ausgehen dürfen, dass sich der Geschädigte außerhalb des Gefahrenkreises aufhalte. Es habe sich also, wenn auch mit einer bedauerlichen Folge, das allgemeine Lebensrisiko des Klägers verwirklicht, für welches der Landwirt nicht einzustehen habe.