Das LG Konstanz hat (Urteil vom 09.10.2020, 13 S 45/19) einen Landwirt verurteilt, aufgrund der Tierhalterhaftung (§ 833 BGB) Schadensersatz zu zahlen. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Ehemann der Klägerin hatte deren PKW verbotswidrig neben einem Feldweg und einer dort eingerichteten Baustelle abgestellt. Der beklagte Landwirt wollte zu diesem Zeitpunkt seine 21 Milchkühe über den Feldweg von einem Weidegrund zum anderen treiben. Das war, weil die Baustelle eingerichtet und der PKW abgestellt war, nur auf einer geringen Wegebreite möglich. Deshalb stellte sich der Landwirt während des Viehtriebs mit dem Rücken zum PKW, so dass die Kühe an dem Fahrzeug vorbeilaufen konnten. Anschließend stellte der Ehemann fest, dass an dem PKW auf der Fahrerseite die Tür eingedrückt worden war. Zeugen bestätigten, dass diese Delle vor dem Viehtrieb nicht vorhanden gewesen war, bestätigten weiterhin, dass sie den PKW-Fahrer gekannt und den Landwirt darauf hingewiesen hätten, dass der Fahrer in etwa zehn Minuten wieder zurück sei und das Fahrzeug dann umparken könne. Der Landwirt bestritt die Schadensverursachung durch seine Milchkühe, vertrat weiter die Auffassung, mit dem Abschirmen des PKW habe er die erforderliche Sorgfalt eingehalten und im Übrigen läge ein erhebliches Mitverschulden des Fahrzeugführers vor, habe dieser doch verbotswidrig geparkt. Damit fand er vor dem AG kein Gehör, das ihn zur Zahlung der Reparaturkosten verurteilte. Die Berufung weist das LG Koblenz nun im Wesentlichen (mit Ausnahme einer Kürzung der Reparaturkosten) zurück. Dabei stützt es sich weitgehend auf die Aussage der vorgenannten Zeugen, die im Übrigen auch angegeben hätten, dass das Fahrzeug „gewackelt habe“ während die Kühe an ihm vorbeigetrieben wurden. Sie – die Zeugen – hätten anschließend auch Anhaftungen von Kuhhaaren an dem PKW festgestellt und im Übrigen, so das LG weiter, habe auch noch der hinzugezogene Sachverständige Tierhaare festgestellt und plausibel dargelegt, dass die vorgefundene Delle von einer Kuh verursacht sein könne. Der Landwirt sei deshalb nach § 833 BGB schadensersatzpflichtig. Er hätte zuwarten können bis das Fahrzeug innerhalb der nächsten etwa zehn Minuten umgeparkt werden würde. Es sei nicht ersichtlich, dass er den Viehtrieb augenblicklich habe durchführen müssen. Die Sorgfaltspflichtverletzungen des Landwirts wögen so schwer, dass es nicht darauf ankomme, ob der PKW sorgfaltswidrig oder gar verbotswidrig geparkt war.