In einem selbständigen Beweisverfahren ist eine Partei während der Corona-Pandemie wegen einer möglichen Gefährdung gegen eine Ladung zu einem Ortstermin vorgegangen. Der Sachverständige befragte daher das Gericht, wie er verfahren solle. Mit seinem Beschluss vom 12.05.2020 (15 OH 61/19) hat das LG Saarbrücken entschieden, dass Ortstermine auch in Zeiten der Corona-Pandemie zur Beweisaufnahme durch Sachverständige durchzuführen sind, und zwar auch dann, wenn eine Partei mit der Durchführung nicht einverstanden ist. Die Einhaltung der üblichen Infektionsschutzregeln (Maskenschutz und Einhaltung des Abstandsgebotes) ist durch den Sachverständigen sicherzustellen.

Zur Begründung hat das LG im Wesentlichen ausgeführt, dass es zwar infolge der Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen der Monate März und April 2020 zu einer de facto starken Einschränkung der Durchführung gerichtlicher Terminierungen, jedoch nie zu einem Stillstand der Rechtspflege infolge der Corona-Pandemie gekommen ist. Erhebliche Gründe, die ein Aufheben oder Verlegen des Ortstermins nach § 227 ZPO rechtfertigen könnten, waren für das LG nicht ersichtlich. Allein die Furcht einer Partei vor einer Corona-Infektion genüge nicht.

Falls es seitens einer Partei – etwa weil ein Beteiligter zu einer Risikogruppe gehört – Bedenken gibt, derzeit einen Ortstermin durchzuführen, so ist diese Partei nach Ansicht des LG gehalten, für den Eigenschutz zu sorgen. Die Partei könne sich bei dem durchzuführenden Termin auch vertreten lassen. Eine Aufnahme des tatsächlichen Zustandes des Gebäudes vor Ort zwinge die Partei nicht dazu, selbst bei den sachverständigen Feststellungen vor Ort anwesend zu sein Zu den gutachterlichen Feststellungen könne auch noch nach Vorliegen des Gutachtens Stellung genommen werden.

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