Schafhalter in Schleswig-Holstein haben Klage gegenüber dem Bundesland erhoben. Aus ihren Herden sind im Winter 2018/19 durch einen späterhin als Problemwolf (GW 924 M, am 06.01.2020 einem Autounfall erlegen) identifizierten Wolf zehn Schafe gerissen worden. Darüber hinaus sind die Kläger der Auffassung, dass infolge dieser Wolfsangriffe 140 Mutterschafe verlammt hätten. Obwohl das Land den Klägern eine wolfssichere Zäunung nahegelegt, auch die kostenlose Zurverfügungstellung entsprechenden Zaunmaterials angeboten hatte, unterließen die Kläger die Einzäunung; sie hielten sie für untauglich, um Wolfsangriffe abzuwehren. Mit der Klage machen die Kläger geltend, das Land sei zum Ersatz jedweder Schäden verpflichtet, die ihnen durch die bereits erfolgten Wolfsangriffe entstanden seien; sie begehren darüber hinaus die Feststellung, dass das Land auch alle zukünftigen dementsprechenden Schäden ausgleichen müsse.
Das LG Kiel hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 29.04.2020, 5 O 70/19). Es sei nicht erkennbar, aus welchem Rechtsgrund das Land auf Schadensersatz haften solle. Ein Anspruch aus Amtspflichtverletzung (§ 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG) komme nicht in Betracht, weil dem Land keine gerade auch die Kläger schützende Amtspflicht obliege, deren Schafherden frei von Wolfsangriffen zu halten. Des Weiteren hafte das Land nicht nach §§ 923 Abs. 1, 1004 BGB; das Land treffe weder eine Verpflichtung zur Begrenzung des Bestandes noch habe es Maßnahmen ergriffen, die den Bestand der Wölfe förderten. Des Weiteren sei schließlich auch kein Anspruch unter dem Gesichtspunkt des enteignenden oder enteignungsgleichen Eingriffs, den die Rechtsprechung aus Art. 14 GG herleitet, gegeben. Insoweit mangele es bereits an einem hoheitlichen Eingriff in das Eigentum der Kläger.
Gegen das Urteil haben die Kläger dem Vernehmen nach (Sprung-)Revision eingelegt.