In Mecklenburg-Vorpommern hatten sich rd. 200 Landwirtschaftsbetriebe zusammengefunden, um insgesamt 12 sog. Normenkontrollanträge wegen der DüngeVO des Landes (vom 23.07.2019 i.d.F. vom 20.12.2020) für unwirksam erklären zu lassen. Das OVG hat am 05.11.2021 in zwei Musterverfahren entschieden und das Ergebnis auch bereits den Verfahrensbeteiligten mitgeteilt. Danach ist die DüngeVO des Landes Mecklenburg-Vorpommern unwirksam. Betrieben werden die beiden Musterverfahren von einem Landwirt, der auf Rügen wirtschaftet, des Weiteren von einem Landwirt im Landkreis Nordwestmecklenburg.

Da das OVG die Revision dem Vernehmen nach nicht zugelassen hat, bleibt dem Land Mecklenburg-Vorpommern, wenn es die DüngeVO in ihrer jetzigen Fassung retten will, nur die sog. Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig. Weil diese Möglichkeit theoretisch noch eröffnet ist, vertritt das Landwirtschaftsministerium in Schwerin die Meinung, dass die LandesdüngeVO erst einmal fortgelte und von den Landwirten zu beachten sei. Diese aktuell (während des Laufs der Beschwerdefrist bzw. einer eingelegten Beschwerde) noch zutreffende Rechtsauffassung des Landwirtschaftsministeriums hat aber womöglich keinen dauerhaften Bestand. Sie lässt sich nämlich nur vertreten, solange das Urteil des OVG nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Die Entscheidung, ob es eine Nichtzulassungsbeschwerde erhebt, wird das Ministerium sehr wahrscheinlich davon abhängig machen, wie das Urteil des OVG im Einzelnen begründet wird.

Das Urteil des OVG soll maßgeblich darauf gründen, dass das Land Mecklenburg-Vorpommern das Messstellennetz fehlerhaft vorgegeben habe.

Die berufsständischen Verbände begrüßen das Urteil lebhaft und sind der Auffassung, dass es sich auf weitere Bundesländer, insbesondere Bayern und Niedersachsen, übertragen lasse. Auch dort seien die Ausweisungen fehlerhaft erfolgt.

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