Das VG Mainz (Beschluss vom 22.03.2021, 3 L 115/21.MZ) hat es abgelehnt, den aufschiebenden Widerspruch einer Standortgemeinde gegen die von der Bauaufsichtsbehörde erteilte Baugenehmigung anzuordnen.
Die Baugenehmigungsbehörde genehmigte im Außenbereich der Gemeinde einen Mobilfunkmast, und zwar unter Ersetzung des von der Gemeinde versagten Einvernehmens gem. § 36 BauGB. Dagegen hat die Gemeinde Widerspruch eingelegt und beim VG die Anordnung von dessen aufschiebender Wirkung beantragt.
Das Baugrundstück liegt im Außenbereich. Auf ihm soll ein Antennenträger errichtet werden, der gerade auch der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikation dient. Das VG führt in seinem Beschluss aus, der Mobilfunkmast werde eine bestehende Versorgungslücke schließen, so dass auch zukünftig bisher unversorgte Bereiche der Gemeinde an das Telekommunikationsnetz angeschlossen werden könnten. Obwohl er 30 m hoch werden solle, beeinträchtige der Funkmast in der Nähe zur bebauten Ortslage und in Anbetracht anderer vorhandener Anlage das Landschaftsbild nicht. Deshalb und weil sich in bebauten Bereichen keine geeigneten Grundstücke gefunden hätten, sei der Mobilfunkmast privilegiert zulassungsfähig.