In Sachsen hat ein Naturschutzverband ein rd. 6 ha großes Grundstück erworben, das auf etwa 4,5 ha geackert, im Übrigen als Waldfläche genutzt wird. Das Grundstück ist noch bis Ende 2020 an eine Agrargenossenschaft verpachtet. Diese bekundete – im Verfahren wegen der Grundstücksverkehrsgenehmigung angehört – ihr Erwerbsinteresse. Das Siedlungsunternehmen des Landes übte daraufhin das siedlungsrechtliche Vorkaufsrecht aus, was die Landwirtschaftsbehörde anschließend im Bescheidwege feststellte.

Auf den Antrag der Kaufvertragsparteien hin hob das AG – Landwirtschaftsgericht – den Bescheid der Landwirtschaftsbehörde auf und genehmigte es den Grundstückskaufvertrag. Das OLG wies die dagegen gerichteten Beschwerden der Siedlungsbehörde und der oberen Genehmigungsbehörde zurück. Mit der vom BGH zugelassenen Rechtsbeschwerde haben Siedlungsbehörde und obere Genehmigungsbehörde die Aufhebung der Entscheidungen des AG und des OLG sowie die Zurückweisung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung der Vertragsparteien begehrt. Auf diese Rechtsbeschwerde hin hebt der BGH mit Beschluss vom 08.05.2020 (BLw 2/18) den Beschluss des OLG auf und verweist er die Sache zur erneuten Entscheidung an das OLG zurück.

Die Leitsätze der BGH-Entscheidung lauten:

Der von einem anerkannten Naturschutzverband verfolgte nichtlandwirtschaftliche Zweck kann den aus dem Erwerbsinteresse eines Landwirts begründeten Versagungsgrund ausräumen. Das ist dann der Fall, wenn dem Erwerb ein konkretes, in absehbarer Zeit zu realisierendes Naturschutzkonzept zugrunde liegt, das der Umsetzung einer staatlich als förderungsfähig angesehenen Maßnahme dient.

Solange die Länder von der Gesetzgebungskompetenz für das landwirtschaftliche Grundstücksverkehrsrecht keinen Gebrauch gemacht haben und deshalb das (bundesrechtliche) Grundstückverkehrsgesetz weiter Anwendung findet, ist für die Beurteilung der staatlichen Förderungsfähigkeit eines Naturschutzprojekts auf die Agrarberichte der Bundesregierung abzustellen. Soweit die hierin formulierten naturschutzrechtlichen Ziele in den Agrarberichten der Länder und den landesrechtlichen Förderprogrammen eine Konkretisierung erfahren haben, sind (auch) diese für die Beurteilung der Förderungsfähigkeit maßgeblich (Fortführung von Senat, Beschluss vom 9. Mai 1985 – BLw 8/84, BGHZ 94, 292; Beschluss vom 29. November 1996 – BLw 25/96, NJW-RR 1997, 336). 

Die Förderungsfähigkeit der von einem Naturschutzverband beabsichtigten Maßnahme hängt davon ab, ob sie darauf angelegt ist, die in den maßgeblichen Agrarberichten der Bundesregierung und den im Anschluss hieran erlassenen landesrechtlichen Förderprogrammen formulierten Ziele in den wesentlichen Grundzügen zu erreichen, und ob die in dem Projekt zur Zielerreichung vorgesehenen Maßnahmen im Wesentlichen den für eine Förderung verlangten Maßnahmen entsprechen. Einer über die Förderungsfähigkeit hinausgehenden gesonderten Befürwortung oder Unterstützung der Maßnahme durch staatliche Behörden bedarf es nicht (insoweit Klarstellung zu Senat, Beschluss vom 9. Mai 1985 – BLw 8/84, BGHZ 94, 292, 296 f.; Beschluss vom 29. November 1996 – BLw 25/96, NJW-RR 1997, 336, 337; Beschluss vom 28. April 2006 – BLw 32/05, NJW-RR 2006, 1245 Rn. 34; Beschluss vom 27. November 2009 – BLw 4/09, NJWRR 2010, 886 Rn. 18).

Das OLG Dresden muss nun prüfen, ob das Naturschutzprojekt, welches der Käufer verfolgt, den maßgebenden naturschutzfachlichen Förderrichtlinien entspricht. Hierzu heißt es in der Entscheidung: „Das Beschwerdegericht wird nunmehr im Einzelnen zu prüfen haben, ob das von dem Beteiligten zu 2 beabsichtigte Projekt in seiner Zielsetzung und in der vorgesehenen Durchführung im Wesentlichen den Vorgaben der Förderrichtlinie entspricht. Hierbei wird es sich auch mit den von den Beteiligten zu 3 und 4 vorgebrachten Einwendungen auseinanderzusetzen haben.“

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