Der niedersächsische Landkreis Uelzen hatte Ausnahmegenehmigungen zur Tötung von Wölfen erteilt. Betroffen waren ein Rüde und eine Wölfin, denen jeweils mehrere Schafsrisse sicher zugeordnet worden waren. Der Landkreis Uelzen gestattete daraufhin den Abschuss der beiden Wölfe und regelte, dass unter bestimmten Voraussetzungen noch weitere Wölfe getötet werden dürften. Da die Ausnahmegenehmigungen sofort vollziehbar erteilt waren, suchten zwei anerkannte Naturschutzvereinigungen vor den Verwaltungsgerichten um Eilrechtsschutz nach. Das VG hat ihnen in 1. Instanz jeweils die Antragsbefugnis abgesprochen. Das sieht das Nds. OVG in seinen Beschlüssen vom 26.06.2020 (4 ME 97/20 und 4 ME 116/20) anders bzw. differenzierter. Antragsbefugt seien die Naturschutzvereinigungen, denn § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG sei ein weiter Auffangtatbestand, der hier zu Gunsten der Antragstellerinnen greife. In der Sache sei allerdings gegen die Genehmigung des Abschusses des konkret bezeichneten Rüden und der konkret bezeichneten Wölfin nichts einzuwenden. Rechtswidrig seien die Bescheide des Landkreises indessen, soweit er die Tötung weiterer Wölfe gestatte. Insoweit mangele es den Bescheiden an einer hinreichend konkreten Identifizierung des zu tötenden Tieres, und zwar gerade auch im Hinblick auf den engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang zu belegten Rissereignissen.

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