Den Entwurf eines „Niedersächsischen Gesetzes über Grundstücksgeschäfte im Bereich der Landwirtschaft (NGrdstLwG)“ hat die Niedersächsische Landesregierung jetzt zur Verbandsbeteiligung freigegeben. Darauf hat das Niedersächsische Landwirtschaftsministerium am 03.11.2021 aufmerksam gemacht.
Der Gesetzentwurf sieht vor, dass ein größerer Teil des land- und forstwirtschaftlichen Grundstückverkehrs und Pachtverkehrs als bisher durch die Grundstückverkehrsausschüsse überprüft werden kann. Außerdem soll das siedlungsrechtliche Vorkaufsrecht zur Verbesserung der Flächenausstattung von Landwirten gestärkt werden. Dazu sagt Landwirtschaftsministerin Barbara Otte-Kinast: „Mit dem neuen Gesetz möchten wir dazu beitragen, die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe zu sichern und die Agrarstruktur verbessern. Landwirtschaftliche Flächen sollen vorwiegend Landwirten und deren Familien, die diese selbst bewirtschaften, zugutekommen. Denn klar ist doch: Der Zugang zu Flächen über Kauf und Pacht ist von zentraler Bedeutung für die Entwicklungsfähigkeit landwirtschaftlicher Betriebe in Niedersachsen.“
Hintergrund des neuen Gesetzes ist eine verstärkte Nachfrage nach landwirtschaftlichen Flächen über Kauf und Pacht sowie die Kauf- und Pachtpreisentwicklung. Im Wesentlichen beinhaltet der Gesetzesentwurf die Absenkung von Freigrenzen sowie Erleichterungen bei der Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts. Ab einer Grundstücksgröße von einem halben Hektar sollen die Instrumente von Grundstücksverkehrsgesetz, Landpachtverkehrsgesetz und Reichssiedlungsgesetz greifen. Es können dann schon ab einer Grundstücksgröße von einem halben Hektar die Genehmigung von Kaufverträgen über land- und forstwirtschaftliche Flächen an Nichtlandwirte versagt werden, Landpachtverträge beanstandet werden und das siedlungsrechtliche Vorkaufsrecht ausgeübt werden. Die Freigrenze für die Genehmigungspflicht nach Grundstückverkehrsgesetz beträgt bisher ein Hektar, die Freigrenze für die Anzeigepflicht nach Landpachtverkehrsgesetz zwei Hektar und die Grundstücksmindestgröße für die Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts zwei Hektar. Bei der Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts im Fall des Verkaufs an einen Nichtlandwirt wird auf begrenzende Erfordernisse wie die Suche nach einem aufstockungsbedürftigen Landwirt innerhalb einer Drei-Monats-Frist verzichtet. Das Siedlungsunternehmen kann mit mehr Zeit die landwirtschaftlichen Flächen für die Landwirtschaft einsetzen. Das wird der Agrarstrukturverbesserung im öffentlichen Interesse gerecht, weil für die Entscheidungsfindung und eine nachhaltige Agrarstrukturentwicklung Zeit und temporäre Bodenbevorratung erforderlich sind.
Nach der Verbandsbeteiligung ist die Einbringung in den Landtag für Anfang 2022 vorgesehen.