Der BGH hat mit Urteil vom 27.11.2020 (V ZR 121/19) entschieden: Ein Grundstückseigentümer kann vom Nachbarn verlangen, dass dieser die Pferdehaltung in einem Offenstall einstellt, wenn der Offenstall ohne Baugenehmigung und unter Verstoß gegen das öffentlich-rechtliche Gebot der Rücksichtnahme errichtet worden ist.

Die dortige Klägerin ist Eigentümerin eines Einfamilienhausgrundstücks. Auf dem angrenzenden Außenbereichsgrundstück hat die Beklagte zu 1 einen Offenstall errichtet, in welchem sie Pferde einstellt. Der Offenstall liegt etwa 12 m vom Wohnhaus der Klägerin entfernt. Der Beklagte zu 2, deren Geschäftsführerin die Beklagte zu 1 ist, betreibt auf dem Nachbargrundstück eine Reitschule. Nachdem die Bauaufsichtsbehörde Kenntnis von dem Offenstall erlangt hatte, lehnte sie 2013 die nachträgliche Legalisierung ab. Wegen der Versagung der Baugenehmigung erhob die Beklagte zu 1 seinerzeit Klage, die das Verwaltungsgericht im Jahr 2016 mit der Begründung abwies, der Offenstall lasse die gebotene Rücksichtnahme auf das Wohnhaus der in jenem Verfahren beigeladenen Klägerin vermissen. Dies gelte in Anbetracht der geringen Abstände und unter Würdigung des Umstands, dass die Einstellboxen mit Ausläufen zum Wohnhaus der Klägerin errichtet seien. Das Urteil des VG erwuchs in Rechtskraft. Die Bauaufsichtsbehörde schritt jedoch nicht ein, so dass die Klägerin vor dem Landgericht Klage erhob, auf welche das Landgericht beide Beklagten verurteilt hat, die Haltung von Pferden in dem Offenstall zu unterlassen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage gegen die Beklagte zu 2 abgewiesen und gegenüber der Beklagten zu 1 ausgesprochen, dass die Pferdehaltung in dem Offenstall nur zulässig sei, wenn und solange die Immissionsrichtwerte nach der jeweils geltenden TA Lärm nicht überschritten würden. Auf die Revision der Klägerin hebt der BGH nun das Berufungsurteil auf. Er stellt das Urteil des LG im Verhältnis zur Beklagten zu 1 wieder her und verweist den Rechtsstreit wegen der Beklagten zu 2 an das OLG zurück.

Der BGH führt aus, dass sich aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB und dem öffentlich-rechtlichen Gebot der Rücksichtnahme ein Anspruch der Klägerin ergebe, dass die Beklagte zu 1 die Haltung von Pferden im Offenstall unterlässt. Die Verletzung nachbarschützender Vorschriften des öffentlichen Baurechts könne einen solchen verschuldensunabhängigen Unterlassungsanspruch des Nachbarn begründen. Zu den nachbarschützenden Vorschriften zähle nämlich gerade auch das Gebot der Rücksichtnahme. Insoweit habe das VG – die Zivilgerichte bindend – festgestellt, dass das Gebot der Rücksichtnahme verletzt sei. Damit erweise sich die Pferdehaltung zivilrechtlich im Verhältnis zur Klägerin als Verstoß gegen ein Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB. Dem korrespondiere ein Anspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB analog auf Unterlassung der Nutzung des Stalls.

Hinsichtlich der Beklagen zu 2, so der BGH weiter, könne ein ebensolcher Unterlassungsanspruch bestehen, zumal die Klägerin anhand der äußeren Abläufe weder beurteilen noch darlegen oder gar beweisen könne, welche eingestellten Pferde jeweils im Eigentum der Beklagten zu 1 und/oder zu 2 stünden. In dieser Sachverhaltskonstellation treffe die Beklagte zu 2 die sog. sekundäre Darlegungslast hinsichtlich der Behauptung der Klägerin, auch sie = die Beklagte zu 2 habe Pferde in den Offenstall eingestellt. Dem habe sie bislang nicht genügt. Sie werde in dem an das OLG zurückverwiesenen Verfahren vorzutragen haben, welche Pferde in dem von der Klägerin behaupteten Zeitraum der Nutzung des Offenstalls in ihrem Eigentum standen und wo diese untergestellt waren.

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