Im Juli 2014 kam es in der Halle eines landwirtschaftlichen Betriebes im Harzvorland zu einem Brand, bei dem die gesamte Ernte zerstört wurde und ein Schaden in Höhe von rund 445.000 € entstand. Der Landwirt unterhielt eine Landwirtschaftbetriebs-Versicherung. Diese zahlte für seinen Verlust rund 355.000 €, lehnte aber die Zahlung der restlichen rund 90.000 € mit der Begründung ab, dass der Landwirt seinen Pflichten aus dem Versicherungsvertrag nicht nachgekommen sei.
Die Klage des Landwirts auf Zahlung des Restbetrags wurde vom Landgericht Braunschweig abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung des Landwirts zum Oberlandesgericht hatte ebenfalls keine Aussicht auf Erfolg. Darauf hat der 11. Zivilsenat mit Beschluss vom 29.09.2020 hin (Az. 11 U 68/19) hingewiesen.
Die Versicherung sei zu einer 20%igen Leistungskürzung berechtigt, weil der Landwirt seine Obliegenheiten aus dem Versicherungsvertrag grob fahrlässig verletzt habe. Die Versicherungsbestimmungen sahen vor, dass das getrocknete Erntegut ordnungsgemäß eingelagert und ständig durch ein geeignetes Messgerät, etwa einer Heumesssonde, auf Selbstentzündung hin überprüft werden müsse. Heustapel seien so anzulegen, dass jeder Punkt des Stapels kontrolliert werden könne.
So hatte der Landwirt die über 3.000 Heuballen aber nicht gelagert. Bei ihm seien nur die obersten Ballen der „Heutürme“ erreichbar gewesen; die unteren Schichten hätten weder eingesehen noch mit einer Messlanze kontrolliert werden können.
Diese fehlerhafte Lagerung und mangelnde Kontrolle seien ursächlich für den Brand. Die Feststellungen des Landgerichts, dass das Heu sich selbst entzündet habe, seien nicht zu beanstanden. Die Selbstentzündung von Heu sei, wie der im Verfahren hinzugezogene Sachverständige erläutert habe, die häufigste biologische Brandursache und möglich, wenn ein bestimmter Feuchtigkeitsgehalt im Erntegut und Mikroorganismen wie Pilzen und Bakterien sowie eine starke Verdichtung bzw. Pressung des Heus vorlägen. Aus diesem Grund seien regelmäßige und engmaschige Temperaturmessungen auch nach der Einlagerung erforderlich.
Das OLG hat darauf hingewiesen, dass die Bestimmungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Versicherungsvertrages wirksam seien. Sie würden den Landwirt nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Die Klausel zur Lagerung und Kontrolle des Ernteguts verringere wirksam die Gefahr einer Selbstentzündung. Dies liege auch im Interesse des Versicherungsnehmers.
Der Landwirt hat auf den Hinweis des Oberlandesgerichts seine Berufung zurückgenommen.