Vor dem BVerwG hat sich ein Geflügelaufzuchtunternehmen durchgesetzt, das in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG betrieben wird. Einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH sowie einziger Kommanditist dieser Klägerin ist eine natürliche Person („Ein-Mann GmbH & Co. KG“). Diese KG beantragte im Mai 2014 die Gewährung der Betriebs- und der Umverteilungsprämie für jenes Antragsjahr und meldete dabei Flächen in der Größenordnung von ca. 14,4 ha an. Parallel beantragte der Gesellschafter/Geschäftsführer/Kommanditist Prämien für einen von ihm als Einzelunternehmer geführten, etwa 90 ha großen Betrieb. Während die Landwirtschaftsbehörde jenem Antrag stattgab, lehnte sie den Antrag der GmbH & Co. KG ab. Diese sei nicht nachweisbar Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs. Die Entscheidung der Landwirtschaftsbehörde hat zunächst die Billigung des VG, späterhin auch die des OVG gefunden. Das OVG hat ausgeführt, die Verwaltung eines landwirtschaftlichen Betriebs setze eine hinreichende Selbständigkeit voraus, wohingegen im konkreten Fall der eine Gesellschafter/Geschäftsführer/Kommanditist die KG beherrsche. Im Übrigen sei ein beihilferechtlich anerkennenswertes Interesse daran, dass die Klägerin eine Betriebsprämie erhalte, nicht erkennbar, handele es sich doch bei der Betriebsprämie um eine individuelle Einkommensbeihilfe. Die Anerkennung der hier gewählten Gesellschaftsform begründe die Gefahr eines Missbrauchs.

Auf die Revision der KG kassiert das BVerwG die Urteile von VG und OVG und verpflichtet es die beklagte Landwirtschaftsbehörde zur Bewilligung der beantragten Prämien sowie zur Zahlung von Zinsen (Urteil vom 09.07.2020, 3 C 11.19). Die Klägerin sei Betriebsinhaberin; die gewählte Rechtsform stehe der Annahme nicht entgegen. Der Kreis der Berechtigten sei bewusst weit gefasst, was der EuGH durch seine Rechtsprechung auch bestätigt habe. Die Klägerin übe des Weiteren eine landwirtschaftliche Tätigkeit aus.

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