Das Fahrzeug und der Anhänger einer Turnierteilnehmerin waren auf einem vom Veranstalter zugewiesenen Stellplatz weisungsgemäß abgestellt. Die beiden Pferde, die damit transportiert worden waren, wurden nach ihrem Turniereinsatz wieder in den Anhänger verbracht, dort angebunden und von hinten mit einer Haltestange gesichert. Dabei ließ die Fahrzeug- und Pferdehalterin die Rampe und die Luken des Anhängers wegen der hohen Temperaturen offen.

Eltern, die mit ihrem dreijährigen Kind das Turnier besuchten, hielten sich in diesem Bereich auf, trafen Bekannte und setzten sich mit diesen an einen Biertisch. Das dreijährige Kind begab sich mit einem anderen vierjährigen Kind unbemerkt zu dem Pferdeanhänger, fütterte zunächst von außen eines Pferde und stieg dann in den Hänger. Dort wurde es vom Huf des Pferdes am Kopf getroffen und verletzt.

Die Versicherung der Fahrzeug- und Pferdehalterin hat den Unfall reguliert und hat die Eltern des Kindes im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs auf die volle Erstattung der von ihr erbrachten Leistungen in Anspruch genommen. Die Fahrzeug- und Pferdehalterin hat von den Eltern die Freistellung von allen Ansprüchen aufgrund der Verletzungen des Kindes verlangt. Vor dem Landgericht haben sich die Versicherung und die Halterin nur teilweise durchsetzen können. Das LG hat gemeint, die Haftung verteile sich im Umfang von 1/3 auf die Versicherung/die Halterin und im Umfang von 2/3 auf die Eltern des verletzten Kindes. Auf die Berufungen der Beteiligten hat das OLG gemeint, es verhalte sich „umgekehrt“; die Halterin und die Versicherung hafteten zu 2/3, die Eltern nur zu 1/3. Auf die von ihm zugelassenen Revisionen entscheidet der BGH nun mit Urteil vom 19.01.2021 (VI ZR 210/18):

Die Eltern des verletzten Kindes haften allein für die Unfallfolgen; Versicherung und Halterin sind in vollem Umfang freizustellen. Sie hätten sich, so der BGH wörtlich, „unter den Umständen des vorliegenden Falles darauf verlassen (dürfen), dass Kleinkinder so beaufsichtigt werden, dass sie nicht in den Pferdeanhänger gelangen könnten“. Versicherung und Halterin hätten nicht damit rechnen müssen, dass sich Kleinkinder unbefugt und ohne die gehörige Aufsicht in den Bereich der Pferdetransporter begeben, diese sogar betreten.

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