Das Amtsgericht Brandenburg an der Havel hat am 29.01.2021 (34 C 34/520) einen Fall entschieden, der auch im Pacht-, insbesondere Landpachtrecht relevant werden kann: Der klagende Vermieter hat der beklagten Mieterin ein Wohnhaus vermietet. Gegenüber dem Wohnhausgrundstück befindet sich auf einem Grundstück des Vermieters ein Schuppen. Diesen nutzte die Mieterin seit etlichen Jahren für Abstellzwecke, ohne dass darüber eine ausdrückliche Vereinbarung getroffen worden war und ohne dass sie dafür einen Mietzins entrichtete. Im Jahre 2018 teilte der Vermieter der Mieterin mit, dass er die Nutzung nicht mehr dulden wolle und sie den Schuppen räumen möge. Die Mieterin weigerte sich und meinte, die langjährige Duldung der Nutzung stehe im Zusammenklang mit dem Mietvertrag über das Wohnhausgrundstück dem Rückforderungsverlangen entgegen.
Das AG Brandenburg hat das anders gesehen. Die hier erfolgte Nutzungsgewährung sei rechtlich als Leihe einzuordnen. Da gerade auch die Dauer der Leihe weder bestimmt sei noch aus dem Zweck der Leihe entnommen werden könne, sei der Vermieter berechtigt, den Schuppen jederzeit zurückzufordern (§ 604 Abs. 3 BGB). Die jahrelange Duldung ohne Entgelt stehe dem nicht entgegen. Sie führe weder zu einer Einbeziehung des Schuppens in den Mietvertrag noch könne daraus eine unwiderrufliche Gestattung hergeleitet werden.