Der Kläger hatte von seiner vorverstorbenen Ehefrau landwirtschaftliche Grundstücke geerbt, die bis 1965 einmal vom Schwiegervater bewirtschaftet worden waren. Seither waren die Flächen verpachtet; in den 1980er Jahre hatte man die Gebäude auf der Hofstelle abgerissen. Im August 1980 hatte der Steuerberater der Ehefrau dem Finanzamt mitgeteilt, dass nach seiner Auffassung zum 01.10.1965 eine Betriebsaufgabe im Ganzen erfolgt sei. Das Finanzamt vermerkte daraufhin in seinen Akten zeitnah, dass

  • der landwirtschaftliche Betrieb mit parzellierter Verpachtung 1965 aufgegeben,
  • wegen der Verjährung nichts weiter zu veranlassen sei.

Auch ein späterhin bereits vom Kläger mit der Gemeinde vereinbarter Flächentausch wurde vom Finanzamt als einkommensteuerlich „privat“ behandelt.

In den Jahren 2012 und 2013 verkaufte der Kläger Teilflächen. Diese beurteilte die Finanzverwaltung nun als betriebliche Veräußerungen und setzte darauf entfallende Einkommensteuer fest. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob der Kläger Klage, die das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 06.11.2020 (4 K 1326/17 F) abgewiesen hat. Das FG ist der Auffassung, dass

  • per 1965 keine (ausdrückliche) Betriebsaufgabe erklärt sei,
  • die parzellenweise Abverpachtung als solche nichts an dem Fortbestand des Betriebsvermögens geändert habe, sondern dadurch aus bis 1965 notwendigem Betriebsvermögen allenfalls nicht notwendiges Betriebsvermögen geworden sei,
  • der Aktenvermerk des Finanzamts und dessen tatsächliche Handhabung an der Einkommensteuerpflichtigkeit der Grundstücksveräußerungen in 2012 und 2013 nichts ändere,
  • die Grundstücksgeschäfte des „nur schlafenden Betriebs“ keine privaten, sondern betriebliche seien.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof zum Az. VI R 3/21 anhängig.

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