Eine niedersächsische Landwirtin hat sich gegen an ihre Hofstelle heranrückende Wohnbebauung wehren wollen. Deshalb hat sie wegen des Bebauungsplans der Gemeinde, der in der Nähe der Hofstelle ein Allgemeines Wohngebiet festsetzt, einen Normenkontrollantrag gestellt, des Weiteren aber auch – um auch die einzelnen Wohnbauvorhaben im Plangebiet bereits abzuwenden – beim Nds. OVG beantragt, den Bebauungsplan im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig außer Vollzug zu setzen. Dabei hat sie sich darauf berufen, dass auf der Hofstelle bis in die Jahre 1998/99 ein genehmigter Mastschweinestall genutzt worden sei. Dieser Stall sei noch vorhanden und die Nutzungsmöglichkeit müsse ihr, so die Antragstellerin weiter, erhalten bleiben. Das sei aber nicht mehr der Fall, wenn mit den dann drohenden Immissionskonflikten Wohnbebauung heranrücke.

Das Nds. OVG hat den Eilantrag abgelehnt. Die Baugenehmigung sei zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses des Gemeinderats wegen des Bebauungsplans bereits erloschen gewesen. Dass der Stall in weiterhin grundsätzlich nutzbarer Weise fortbestehe, genüge nicht, wenn – wie im Streitfall – eine Gesamtschau aller nach außen erkennbaren Umstände ergebe, dass die Nutzung endgültig eingestellt worden ist. Von letzterem sei hier nach einem mehr als 20 Jahre währenden nutzungsfreien Intervall auszugehen (Nds. OVG, Beschluss vom 25.03.2021, 1 M 20/21).

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