Der Fall spielt in Brandenburg. Ein Landwirt bewirtschaftet einen ihm gehörenden Grünlandschlag. An dessen Rand, noch zum Eigentum des Landwirts rechnend, verläuft längs des Nachbarschlags ein unbefestigter, aber als solcher klar erkennbarer Feldweg, gegen das Restgrundstück des Landwirts durch einen festen Zaun abgegrenzt. Auf diesem Feldweg hatte der Landwirt einen Hänger quergestellt, um die Benutzung zu unterbinden. Motiviert war die Wegesperrung aus der Sicht des Landwirts offensichtlich dadurch, dass über den Feldweg eine wohl zumindest faktisch öffentliche Badestelle barrierefrei erreicht werden kann, was in der Sommerzeit jedenfalls zu einer merklichen Wegenutzung durch Dritte führt.

Daraufhin hat ihm die Untere Naturschutzbehörde unter Anordnung des Sofortvollzugs aufgegeben, den Hänger zu entfernen und es zukünftig zu unterlassen, weitere Hindernisse anzubringen oder sonstige Maßnahmen zu treffen, die die naturschutzrechtliche Betretungsbefugnis im Hinblick auf den Feldweg einschränken. Diese Verfügung hat die Behörde mit einer Zwangsgeldandrohung versehen.

Der Landwirt hat den Hänger zunächst entfernt, dann aber wieder aufgestellt, gegen die Ordnungsverfügung Widerspruch eingelegt und bei den Verwaltungsgerichten beantragt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs wiederherzustellen. Damit hat er vor dem VG zunächst Erfolg gehabt, weil – so das VG – die Anordnung des Sofortvollzugs durch die Behörde nicht hinreichend begründet worden sei; die Begründung der Behörde erschöpfe sich in lediglich formelhaften Wendungen. Diese Auffassung teilt das OVG Berlin-Brandenburg nicht. Es ändert den Beschluss des VG Potsdam vom 30.07.2020 (14 L 700/20) und lehnt den Eilantrag ab (Beschluss vom 27.01.2021, 11 S 76/20).

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