Wer einen neuen Stall bauen oder wesentlich ändern will, bedarf dafür einer öffentlich-rechtlichen Zulassung. Diese kann im Baugenehmigungsverfahren erteilt werden, also als Baugenehmigung, aber auch in einem Genehmigungsverfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG). Welche Verfahrensart die richtige ist, hängt maßgeblich von der Stallgröße und dem Besatz ab. Mit dem Strukturwandel der Landwirtschaft, den immer größer werdenden Betrieben und den dementsprechend wachsenden Stall- und vor allem Besatzgrößen geht einher: Immer mehr landwirtschaftliche Stallbauvorhaben bedürfen spezifisch der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung.
Das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen hat jetzt einen Leitfaden für immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren erarbeitet und veröffentlicht, der diese Art der Genehmigungsverfahren optimieren und vor allem beschleunigen soll. Der Leitfaden kann für interessierte Landwirte und deren Berater heruntergeladen werden, und zwar unter https://www.umwelt.nrw.de/mediathek/broschueren/detailseite-broschueren?broschueren_id=15592&cHash=6d3c1fc3a8958921f693d9e91f75dffe.
Der Leitfaden zeigt den Ablauf und die Anforderungen in einem immissionsschutzrechtlichen Zulassungsverfahren nicht nur für Behörden, sondern gerade auch für Antragsteller und deren Berater auf. Das geschieht ausdrücklich mit dem Ziel, die Verfahren zu beschleunigen, also in überschaubarer Zeit effizient und rechtssicher abzuschließen. Mit dem Leitfaden wird den Landwirten und den Fachleuten, die sie begleiten (Architekten, betriebswirtschaftliche und rechtliche Berater), eine Arbeitshilfe an die Hand gegeben, die vor allem auch einen Überblick über die vielfältigen europarechtlichen Vorgaben und deren Umsetzung im nationalen Recht verschafft.
Dieser Leitfaden ist nicht nur eine Arbeitshilfe für Stallbauvorhaben in NRW. Er ist auch in anderen Bundesländern hilfreich, zumal dort bislang entsprechende Leitfäden/Arbeitshilfen fehlen. Im Übrigen ist zu erwarten, dass dieser Leitfaden aus NRW Modellcharakter erlangt, und zwar so wie bereits andere ähnliche Vorgaben aus NRW (z.B. der dortige „Abstandserlass“, der immer wieder als sachverständige Stellungnahme mittelbar auch in anderen Bundesländern sinngemäß Anwendung findet).