Das LG Koblenz (Urteil vom 12.07.2021, 13 S 8/21) hatte zu entscheiden, ob ein Grundstücksnachbar auch dann einen Anspruch auf Rückschnitt eines Walnussbaums auf Basis einer früheren Vereinbarung zwischen den Nachbarn hat, wenn dieser vereinbarte Rückschnitt nunmehr mit ziemlicher Sicherheit zum Absterben des Baumes führen wird.
Die Parteien sind Grundstücksnachbarn. Auf dem Grundstück des Beklagten befinden sich in der Nähe der Grundstücksgrenze verschiedene Bäume und Sträucher, insbesondere ein großer Walnussbaum, dessen Zweige über die Grundstücksgrenze hinauswachsen. Die Parteien vereinbarten im Jahr 2015, dass der Beklagte die auf das benachbarte Grundstück überhängenden Äste beseitigt und den Nussbaum zudem kürzt. Da dies nicht geschah, erhob der Kläger Klage, da er durch den erhöhten Laub- und Fruchteintrag beeinträchtigt sei und zudem sein Pool durch den Walnussbaum verschattet werde. Der Beklagte entfernte während des Klageverfahrens einen Teil des Überwuchses und schnitt den Baum zurück. Der Umfang des Rückschnitts reichte dem Kläger jedoch nicht, da er nicht der seinerzeitigen Vereinbarung entsprach. Der Beklagte berief sich wegen des Alters des Baums auf Bestandsschutz. Es handele sich bei Laub- und Fruchteinfall zudem um naturgemäße und als ortsüblich hinzunehmende Beeinträchtigungen. Er behauptete zudem, dass die Vitalität des Baums durch den letzten Rückschnitt schon eingeschränkt sei und der Baum bei einem erneuten Rückschnitt absterben werde.
Das Landgericht Koblenz hat den Beklagten zur uneingeschränkten Beseitigung des Überwuchses verurteilt und festgestellt, dass Überwuchs grundsätzlich eine Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks im Sinne der §§ 910, 1004 BGB darstellt. Ein Anspruch auf Beseitigung des Überwuchses ist allenfalls dann ausgeschlossen, wenn die Beeinträchtigung des Nachbarn gemäß § 910 Abs. 2 BGB nur ganz unerheblich ist. Die Verschmutzung des Pools des Klägers durch Laub und Früchte wie auch dessen Verschattung stellt jedoch eine Beeinträchtigung dar, die nicht nur unwesentlich ist. Daher wurde der Beklagte zu einer Beseitigung des Überhangs verurteilt.
Eine sofortige Kürzung des Walnussbaums ließ das Landgericht allerdings nicht zu. Das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis gebiete dem Beklagten die Möglichkeit einzuräumen, diesen Rückschnitt nicht sofort und in vollem Umfang durchzuführen, sondern in kleineren Abschnitten über mehrere Jahre hinweg bis die vereinbarte Höhe erreicht ist, um den Baum möglichst zu erhalten.